Fahrdienste für Menschen mit Behinderung

Mobilität und Verkehr

Fahrdienste für Menschen mit Behinderung

Stand: 19.04.2023

Mobilität bedeutet auch Lebensqualität. Fahrdienste ermöglichen Menschen mit Behinderung Mobilität im öffentlichen Raum und unterstützen damit auch ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Im Folgenden Fachbeitrag bekommst Du alle wichtigen Informationen zum diesem Thema.


Bildquelle: iStock.com/jarenwicklund 

Was ist ein Fahrdienst für Menschen mit Behinderung?  

Ein Fahrdienst für Menschen mit Behinderung ist ein Transportdienst, der auf die Bedürfnisse von Menschen ausgerichtet ist. Er dient dazu, den Menschen mit Behinderung eine unabhängige und barrierefreie Mobilität zu ermöglichen, damit sie an gesellschaftlichen Aktivitäten teilnehmen, zur Arbeit gehen oder medizinische Termine wahrnehmen können. 

Fahrdienste bieten häufig barrierefreie Fahrzeuge an. Ein Beispiel für einen solchen Dienst sind Rollstuhltransporte, die darauf ausgerichtet sind, Menschen mit eingeschränkter Mobilität zu befördern. Diese Transporte sind mit Rampen, Liften oder Hebebühnen ausgestattet, die es Rollstuhlfahrern ermöglichen, ohne Probleme in das Fahrzeug zu gelangen und wieder auszusteigen.

Darüber hinaus gibt es auch spezialisierte Fahrdienste die sich auf die Bedürfnisse der jeweiligen Gruppe von Menschen mit Behinderungen spezialisieren und sicherstellen, dass die Fahrer und das Personal entsprechend geschult sind.

Fahrdienste werden in der Regel von Städten, Gemeinden, privaten Anbietern oder Wohlfahrtsverbänden, wie z. B. dem Deutschen Rotes Kreuz, der Caritas, den Johannitern, dem Arbeiter-Samariter-Bund oder den Maltesern bereitgestellt.

Was kostet der Fahrdienst?

Die Kosten für den Fahrdienst werden kilometergenau abgerechnet und müssen von der Person bezahlt werden, die den Fahrdienst in Anspruch nimmt. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für den Fahrdienst jedoch von der Krankenkasse oder vom Eingliederungshilfeträger übernommen werden.  

Welche Fahrdienste können vom Eingliederungshilfeträger übernommen werden?

Der Eingliederungshilfeträger (in Bayern der jeweilige Bezirk) übernimmt die Kosten für den Fahrdienst nur, wenn es sich dabei im Rahmen der Eingliederungshilfe um eine Leistung zur sozialen Teilhabe handelt. Der Fahrdienst wird dann auch als Mobilitätshilfe bezeichnet. Rechtliche Grundlage ist hier § 113 SGB IX. Weitere Informationen findest Du unter § 83 SGB IX 

Dies schließt Arztbesuche und Fahrten zu Schule, Arbeitsstelle oder in den Urlaub aus! Da die Übernahme der Kosten in den einzelnen Bezirken zum Teil unterschiedlich geregelt wird, empfehlen wir dir, dich direkt auf der Seite deines Bezirkes zu informieren. Dort findest Du auch die Formblätter für den Antrag. Alternativ kannst Du dich auch an eine EUTB-Beratungsstelle in deiner Nähe wenden.

In den meisten Fällen gewährt der Bezirk nach Genehmigung des Antrages eine bestimmte Anzahl an Nutzkilometern oder eine monatliche Geldpauschale, die dann eigenverantwortlich für Fahrdienste oder Taxen genutzt werden kann. Die Mobilitätshilfe darf ausschließlich für Kosten, die durch Nutzung eines Behindertenfahrdienstes oder eines Taxis entstehen, genutzt werden. Benzinkosten des eigenen Autos dürfen von der Mobilitätshilfe nicht gezahlt werden.

Der jeweilige Bezirk regelt auch die Voraussetzungen für den Erhalt der Mobilitätshilfe. Diese beinhalten in der Regel einen Schwerbehindertenausweis, in dem die Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), oder die Merkzeichen „G“ (Gehbehinderung), „H“ (hilflos) und „B“ (Begleitperson), sowie „Bl“ (blind) bzw. “Tbl” (taubblind)  vermerkt sind. Bitte informiere dich auch hier direkt bei deinem zuständigen Bezirk.  

Diese Fahrdienste können von der Krankenkasse übernommen werden

Wichtig: Die Krankenkasse übernimmt grundsätzlich die Fahrtkosten, die medizinisch unbedingt notwendig sind. Die Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen wird nur in besonderen Fällen übernommen. Diese müssen vorab vom Arzt verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden.

Du kannst bei deiner Krankenkasse einen Antrag zur Übernahme der Fahrtkosten stellen, wenn dein Kind einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) / „TBl“ (taubblind) oder „H“ (hilflos) hat oder den Pflegegrad 3, 4 oder 5.

Näheres dazu kannst Du in unserem Fachbeitrag zum Thema Fahrtkosten nachlesen. 

Hat dein Kind den Pflegegrad 3, dann musst Du zusätzlich nachweisen, dass dein Kind aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität einer Beförderung bedarf (Gehört dein Kind zu den Versicherten, die zum 1. Januar 2017 von der bisherigen Pflegestufe 2 in den Pflegegrad 3 übergeleitet worden sind, müssen die zusätzlichen Voraussetzung nicht erfüllt werden). 

Die Fahrtkosten von Dialyse-Patienten oder Krebs-Patienten, die zur Strahlen- oder Chemotherapie fahren müssen, werden ebenfalls von der Krankenkasse übernommen. 

Fahrdienste in deiner Nähe findest Du entweder in der bundesweiten Adressdatenbank des Familienratgebers oder in unserer bayernweiten Adressdatenbank, indem Du nach dem Schlagwort „Fahrdienst“ suchst.

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen
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