Fahrkosten bei medizinisch notwendigen Leistungen

Krankenversicherung

Fahrkosten bei medizinisch notwendigen Leistungen

Stand: 27.07.2023

Du hast eine ambulante Behandlung im Krankenhaus oder musst zu einem Arzttermin fahren? Wenn Du selbst nicht mobil bist, musst Du dir dafür ein Taxi nehmen oder einen Krankentransport bestellen. Doch wer übernimmt die entstehenden Kosten? In diesem Fachbeitrag erfährst Du, unter welchen Bedingungen die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden und in welchen Fällen Du selbst für die Kosten aufkommen musst.

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Wann werden die Kosten für die Fahrt von der Krankenkasse übernommen?  

Die Krankenkasse übernimmt in der Regel die Kosten für Fahrten, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind und die Fahrt zur nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsstätte erfolgt.

 Diese Regelung findest Du in § 60 SGB V.

Das betrifft zum Beispiel:

  • Leistungen, die stationär erbracht werden,
     
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus,
     
  • Krankentransporte mit notwendiger fachlicher Betreuung oder
     
  • die erste Hinfahrt ins Krankenhaus in Zusammenhang mit einer tagesstationären Behandlung

Wichtig ist, dass die meisten Fahrten im Vorfeld von deiner Krankenkasse genehmigt werden müssen und Du in der Regel eine ärztliche Verordnung für die Fahrt benötigst. Die genauen Vorgaben kannst Du in der sogenannten Krankentransport-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses (PDF-Download) nachlesen.  

Unter bestimmten Bedingungen können auch die Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen von der Krankenkasse übernommen werden.  

Wann werden die Kosten bei ambulanten Behandlungen übernommen?

Die Kosten der Fahrt zu ambulanten Behandlungen können übernommen werden, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist und beispielsweise

  • eine Erkrankung vorliegt, die eine sehr regelmäßige Behandlung erfordert. Das trifft unter anderem  auf Fahrten zur Dialyse oder zur Strahlen-/Chemotherapie zu. Falls diese Beispiele bei dir nicht zutreffen, kannst Du mit deiner Krankenkasse in Kontakt treten und deinen individuellen Fall prüfen lassen. Gegebenenfalls erhältst Du dann eine Ausnahmegenehmigung, insofern die ambulante Behandlung länger als 6 Monate andauert.
     
  • eine dauerhafte Einschränkung der Mobilität vorliegt, sodass die Nutzung eines Pkw oder öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist. Das trifft auf Versicherte zu, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (Blindheit) oder "H" (Hilflosigkeit) haben oder die Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 3, 4 oder 5 vorliegt. Bei Personen mit Pflegegrad 3 muss zusätzlich die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung durch sowohl somatische als auch kognitive Ursachen ärztlich festgestellt und bescheinigt werden.

Benötige ich im Vorfeld eine Genehmigung meiner Krankenkasse?

Personen mit 

  • einem Schwerbehindertenausweis und den Merkzeichen aG, Bl oder H
     
  • einem Pflegegrad 4 oder 5
     
  • Pflegegrad 3, die dauerhaft (ärztlich bestätigt) in ihrer Mobilität eingeschränkt sind

benötigen keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse.

Wichtig: Fahrten zu einer ambulanten Behandlung mit einem Krankentransporter müssen trotzdem noch im Vorfeld von deiner Krankenkasse genehmigt werden.

Wenn Du ebenfalls dauerhaft in deiner Mobilität eingeschränkt bist, jedoch keinen Schwerbehindertenausweis besitzt, besteht die Möglichkeit einer Gleichstellung. Wende dich hierzu an deine Krankenkasse, um deinen Einzelfall überprüfen zu lassen.  

Ist immer eine ärztliche Verordnung der Fahrt notwendig?

Die ärztliche Verordnung für die Fahrt sollte vor der Beförderung ausgestellt werden.

Ausnahmen davon sind:

  • in Notfällen kann die Verordnung auch im Nachhinein ausgestellt werden
     
  • bei Fahrten mit dem privaten PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist keine Verordnung notwendig
     
  • ebenfalls bei Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen ist keine Verordnung notwendig

Welches Verkehrsmittel darf ich nutzen?

Welches Fahrzeug (z. B. öffentliche Verkehrsmittel, Privat-PKW, Taxi, Mietwagen) genutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Das bedeutet, es richtet sich immer nach dem Gesundheitszustand und dem individuellen Bedarf des Patienten. Hierüber entscheidet dein Arzt.

Als Fahrkosten wird bei öffentlichen Verkehrsmitteln der Fahrpreis anerkannt. 

Ansonsten gelten die Vorschriften über die Versorgung mit Krankentransportleistungen nach § 133 SGB V. Wenn aus der Sicht des Arztes eine Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist und dennoch die Fahrt mit dem privaten PkW erfolgt, dann werden 0,20 € pro Kilometer erstattet, jedoch höchstens so viel, wie die Fahrkarte des öffentlichen Verkehrsmittels gekostet hätte. Wenn lediglich eine Fahrt mit dem privaten PKW in Frage kommt, dann werden ebenfalls 0,20 € pro Kilometer, bis zu einem Betrag von 130 € erstattet. Grundlage hierfür ist der §5 Bundesreisenkostengesetz (BRKG).

Zuzahlung

Du musst 10 % des Fahrpreises, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 € pro Fahrt selbst bezahlen. 
Weitere Informationen zum Thema Zuzahlungen findest Du in unserem Fachbeitrag "Zuzahlungen für Hilfsmittel und Medikamente".  

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen