Mein Kind ist krank - was ist nun mit meiner Arbeit?

Krankenversicherung

Mein Kind ist krank - was ist nun mit meiner Arbeit?

Stand: 17.01.2024

Wie löst man als Elternteil den Konflikt zwischen elterlicher Fürsorgepflicht und der Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber? Es gibt Möglichkeiten dich als Elternteil um deine Kinder zu kümmern, ohne eine Abmahnung im Job befürchten zu müssen. Welche rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen es gibt und wie lange Du von deinem Job fernbleiben kannst, erfährst Du im Folgenden. Erkundige dich aber am besten zusätzlich bei deiner Arbeitsstelle, da es in vielen Unternehmen bereits festgelegte Tarif- oder Betriebsvereinbarungen gibt.

Bildquelle: © Aleksandra Suzi/ 123RF.com  

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?  

Berufstätige Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen und für eine bestimmte Dauer Anspruch auf Kinderkrankengeld von ihrer Krankenkasse und Anspruch auf unbezahlte Freistellung von ihrem Arbeitgeber. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 45 SGB V.

Bei privater Krankenversicherung ist es allerdings anders geregelt. Oft zahlt diese kein Kinderkrankengeld. Bitte frage direkt bei deinem Arbeitgeber oder beim Betriebsrat nach, welche Regelungen es bei Erkrankung des eigenen Kindes gibt.

Welche Voraussetzungen für Kinderkrankengeld gibt es?  

  • Du brauchst ein ärztliches Attest, welches bescheinigt, dass Du als Mutter/Vater zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten und (gesetzlich) versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben musst.
     
  • Es gibt keine andere im Haushalt lebende Person, die das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen könnte.
     
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei Kindern mit Behinderung, die auf Unterstützung angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze. 
     
  • Das Kind muss (über einen Elternteil) gesetzlich krankenversichert sein.

Dauer & Höhe des Anspruchs

Die Dauer der bezahlten Freistellung hängt davon ab, ob Du dir als Elternteil das Sorgerecht teilst oder alleinerziehend bist. Der Anspruch besteht für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage im Jahr pro Elternteil, bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 30 Arbeitstage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 35 Arbeitstage bzw. 70 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt. Die Anzahl der Tage gilt für die Jahre 2024 und 2025. Wenn das Kind stationär behandelt wird, dann besteht ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Kinderkrankengeld. Die Tage in denen das Kind stationär behandelt wird, werden nicht auf die Höchstdauer an Kinderkrankentagen angerechnet.

Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Eltern 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Falls Du vertraglich Sonderzahlungen (wie z. B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) bekommst, erhältst Du 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V) zurück.

Aber es gibt eine festgelegte Obergrenze für das Kinderkrankengeld. Diese liegt bei maximal 120,75 € (Stand: 2024) pro Tag im Jahr.  

Bestehen im Einzelfall tarifliche Vereinbarungen, nach denen Arbeitnehmer die Differenz zwischen Krankengeld und Nettolohn erhalten oder das Alter der Kinder höher angesetzt ist als zwölf Jahre (wie in verschiedenen Metall-Tarifverträgen), sollte die Krankenkasse in jedem Fall darauf hingewiesen werden.

Du arbeitest im öffentlichen Dienst?  

Für betroffene Beschäftigte des öffentlichen Dienstes besteht ein tarifrechtlicher Anspruch auf 4 Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gemäß § 52 BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) zu. Weiterhin kann man nach § 50 BAT Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge beantragen.

Gibt es eine Zusatzregelung, wenn mein Kind schwerstkrank ist?  

Nach dem Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder gilt folgende zusätzliche Regelung:  

Ein Elternteil hat einen nicht befristeten Anspruch auf Krankengeld und auf Freistellung von der Arbeit,

  • wenn das Kind an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft (d.h. sich fortlaufend verschlechtert) und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
     
  • Heilung ausgeschlossen ist,
     
  • eine palliativ-medizinische Behandlung (Schmerzbehandlung) notwendig oder von einem Elternteil gewünscht ist,
     
  • eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt (siehe § 45 Abs. 4 SGB V).

Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für Betreuung und Begleitung des Kindes gilt in diesem Fall auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. 

Kann ich mein Kind telefonisch krank melden?

Du kannst nicht nur dich, sondern auch dein Kind telefonisch krank schreiben lassen. Der Arzt kann dir darauf hin für bis zu 5 Tage, den sogenannten Kinderkrankenschein ausstellen, mit dem Du Kinderkrankengeld erhalten kannst. Die Entscheidung, ob eine telefonische Krankschreibung medizinisch vertretbar ist, trifft in jedem Fall der Arzt. Es besteht kein Anspruch darauf. Eine weitere telefonische Krankschreibung ist dann möglich, wenn der Arzt dein Kind in der Zwischenzeit persönlich untersucht hat. Den Kinderkrankenschein kann dir ein Arzt auch für einen Pauschalbetrag von 86 Cent per Post zusenden.

Damit Du dein Kind telefonisch krank melden kannst müssen einige Voraussetzungen vorliegen: 

  • dein Kind muss dem Arzt bereits bekannt sein
     
  • es handelt sich nicht um eine Erkrankung mit schweren Symptomen
     
  • das Kind darf noch nicht 12 Jahre alt sein, außer dein Kind hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen. Dann entfällt diese Altersgrenze.

Was ist, wenn ich selbst krank bin?  

Diese Regelungen gelten nur bei Erkrankung des Kindes. Erkrankt jedoch der Elternteil, der für die Versorgung des Kindes zuständig ist, so besteht für den anderen Elternteil zur Betreuung des Kindes kein Anspruch auf die o. g. Leistung. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub oder eine Haushaltshilfe zu beantragen. 

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen