Rahmenhygieneplan Werk- und Förderstätten ab 10.06.2021 - Bayern

Rahmenhygieneplan-Corona Werk- und Förderstätten

für Menschen mit Behinderung

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege

vom 25. Mai 2021, Az. II3/6430.01-1/252 und G5ASz-G8000-2021/505-60

Die Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege erlassen den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Werk- und Förderstätten nach der jeweils geltenden Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“.

Geltungsbereich

1Der Rahmenhygieneplan-Corona Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung („RHP Werk- und Förderstätten“) gilt für alle Bayerischen Werk- und Förderstätten. 2Er bezieht sich auf das Werk- und Förderstättengebäude, das dazugehörige Gelände sowie auf die Nutzung der Fahrdienste von Werkstattbeschäftigten beziehungsweise Förderstättenbesuchenden. 3Soweit eine Beschäftigung oder Betreuung von Werkstattbeschäftigten beziehungsweise Förderstättenbesuchenden in Räumen oder Gebäuden außerhalb des Werk- oder Förderstättengeländes stattfindet, gilt dieser RHP als Mindeststandard auch in diesen Räumen/Gebäuden. 4Der RHP gilt nicht für Unternehmen und Betriebe in denen Werkstattbeschäftigte auf Außenarbeitsplätzen beschäftigt sind…]

Quellenangabe und Ausführliche Information: Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 390 vom 09.06.2021