Verlängerung der Allgemeinverfügung für das gemeinschaftl. Wohnen (Bayern)

Verlängerung der Allgemeinverfügung: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und Besuchsregelungen des gemeinschaftlichen Wohnens

Allgemeinverfügung

In Nr. 8 Satz 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-327, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie – Regelungen für Pflegeeinrichtungen (BayMBl. Nr. 288) wird die Angabe „14. Juni 2020“ durch die Angabe „28. Juni 2020“ ersetzt.

In Nr. 8 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-328, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie – Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (BayMBl. Nr. 289) wird die Angabe „14. Juni 2020“ durch die Angabe „28. Juni 2020“ ersetzt.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 12. Juni 2020 in Kraft.

Begründung

Obwohl sich das COVID-19-Ausbruchsgeschehen in Bayern und deutschlandweit signifikant verlangsamt, hält die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, weltweit an. So ist trotz der Stabilisierung des Infektionsgeschehens in der überwiegenden Zahl der Regierungsbezirke ein örtliches Aufflammen des Krankheitserregers jederzeit möglich. Angesichts der täglich aktualisierten Infektionslage in Bayern sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das nach wie vor stattfindende Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.

Die in den Nrn. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen, welche die Notfallpläne in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung regeln, betreffen nach wie vor besonders gefährdete Personengruppen und sind daher weiterhin erforderlich und angemessen um eine Ausbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Einrichtungen zu verhindern. Sie werden daher zunächst um weitere 2 Wochen verlängert.

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Aktualisierung der Allgemeinverfügung zu den Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Diese Allgemeinverfügung ist am 26.06.20 in Kraft getreten und gilt bis 12.07.20

Nähere Infos zum Inhalt findet ihr hier: Verkündungsplattform Nr. 370

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Wegen eines redaktionellen Versehens wird die Verkündung Nr. 370 noch um Nr. 385 ergänzt und gilt ab 04.07.20 Bitte beachten!

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Und als weitere Ergänzung zur stationären Unterbringungsform gibt es noch die Verkündung 371 als Ergänzung zum Beitrag dazu. Bitte beachten: Diese Verkündungen gelten nur für Bayern.

SARS-CoV-2-Infektionsschutz: Handlungsempfehlung (Rahmenkonzept) für ein Besuchskonzept in Alten- und Pflegeheimen und stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbringen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

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Die speziellen Besuchsregelungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung bleiben unverändert und sind bis zum 02.08.2020 (vorerst) verlängert. Die Verordnung zur Änderung (Verlängerung) der 6.BayIfSMV vom 14.07.20 kann man hier nachlesen.
Diese Information betrifft Bayern.

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!!Verlängerung der Besuchsregelungen in vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung!!

Inhaltlich unverändert gelten weiterhin die Besuchsregelungen in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe in Bayern bis 09.09.2020.

Leider ist bei der Besuchsregelung im stationären Wohnen immer noch keine Änderung in Sicht. Die momentanen Vorgaben gelten bis 18.09.2020. Es ist aber bereits angedacht, diese bis in den Oktober hinein zu verlängern. Sobald es die nächste offizielle Bekanntmachung gibt, werde ich diese wieder hier einstellen.

Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

In Nr. 8 Satz der Allgemeinverfügung "Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellem, sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke vom 30.06.20 und folgende Änderungen, wird vorerst bis zum 31.10.2020 verlängert. Die Allgemeinverfügung tritt am 14.09.20 in Kraft.

Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2020 Nr. 520

Die Allgemeinverfügung „Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung“ wurde bis zum 13.01.2021 verlängert.
Die Aufnahme oder eine evtl. Rückverlegung der Bewohnerinnen und Bewohner kann möglich sein und das unabhängig von einem Testergebnis. Es muss dabei aber gemäß den einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzepten festgelegten Maßnahmen vorgegangen werden.

Quellenangabe und ausführliche Information: Verkündungsplattform Bayern 2020-687

Konsolidierte Lesefassung der Allgemeinverfügung Notfallplan Corona Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

Stand: 1.12.2020

Derzeitiger Stand der Auflagen für Wohn- und Pflegeeinrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung. Diese Änderungen des 11. BaylfSMV sind seit 21.01.2021 in Kraft:

(2) In Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 gilt ergänzend Folgendes:

Jeder Bewohner darf von täglich höchstens einer Person besucht werden, die über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt und dieses auf Verlangen nachweisen muss; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.

Für die Besucher gilt innerhalb der Einrichtung FFP2-Maskenpflicht.

Für die Beschäftigten gilt FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind.

Die Beschäftigten unterliegen der Beobachtung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und haben sich regelmäßig, mindestens an drei verschiedenen Tagen pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle vorzulegen; die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren; bei Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust hat der Beschäftigte die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.

(3) 1Ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen müssen ihre Beschäftigten im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten regelmäßig möglichst an drei verschiedenen Tagen pro Woche in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. 2Für ihre Beschäftigten besteht FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind.

(4) Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.

Notfallplan Corona-Pandemie
Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung des

Konsolidierte Lesefassung

Quellenangabe und ausführliche Information:
Bayerisches Staatsministerium für
Gesundheit und Pflege

Stand 12.02.2021

Die Allgemeinverfügung „Notfallplan Corona-Pandemie Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung“ gilt im vorausgegangenen Umfang bis einschließlich 31.03.2021 vorerst weiter.

Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-Pandemie Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung bis 12.05.2021 verlängert-

Unter folgendem Link: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-228/ hat das Bayerische Gesundheitsministerium eine Aktualisierung der Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-Pandemie Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung veröffentlicht.
Die bisherigen Regelungen gelten bis 12.05.2021 fort.