Verlängerung der Allgemeinverfügung Werkstätten und Förderstätten (Bayern)

Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30.11.2020 wird bis zum 28.02.2021 verlängert und neu gefasst…

Quellenangabe und ausführliche Information: BayMBL. 2020 Nr 686

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfsG) Corona Pandemie - Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke Allgemeinverfügung vom 15.12.202

Die ab 16.12.2020 geltende Fassung der Allgemeinverfügung findet man hier: Verkündung Bayern 2020-739

Folgende Informationen betreffen die Werk- und Förderstätten, Berufsförderungs- und Berufsbildungswerke sowie Frühförderstellen in Bayern:

Oben genannte Einrichtungen sind nach der vorübergehenden Schießung nun wieder weitestgehend geöffnet. Die Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ gilt vorerst bis 28.02.2021

Die Allgemeinverfügung kann unter dem Link abgerufen werden.

Einzig Werkstattbeschäftigte, die an einer einschlägigen Vorerkrankung leiden, die einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung nach sich ziehen kann, oder Personen die nicht in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungmaßnahmen einzuhalten, sind weiterhin vom Betrieb ausgeschlossen.
Dennoch gilt für diesen Personenkreis das Teilhaberecht in Form der möglichen Bereitstellung einer Notgruppenbetreuung innerhalb der Werkstatt.