Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30.11.2020 wird bis zum 28.02.2021 verlängert und neu gefasst…
Quellenangabe und ausführliche Information: BayMBL. 2020 Nr 686
Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30.11.2020 wird bis zum 28.02.2021 verlängert und neu gefasst…
Quellenangabe und ausführliche Information: BayMBL. 2020 Nr 686
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfsG) Corona Pandemie - Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke Allgemeinverfügung vom 15.12.202
Die ab 16.12.2020 geltende Fassung der Allgemeinverfügung findet man hier: Verkündung Bayern 2020-739
Folgende Informationen betreffen die Werk- und Förderstätten, Berufsförderungs- und Berufsbildungswerke sowie Frühförderstellen in Bayern:
Oben genannte Einrichtungen sind nach der vorübergehenden Schießung nun wieder weitestgehend geöffnet. Die Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ gilt vorerst bis 28.02.2021
Die Allgemeinverfügung kann unter dem Link abgerufen werden.
Einzig Werkstattbeschäftigte, die an einer einschlägigen Vorerkrankung leiden, die einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung nach sich ziehen kann, oder Personen die nicht in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungmaßnahmen einzuhalten, sind weiterhin vom Betrieb ausgeschlossen.
Dennoch gilt für diesen Personenkreis das Teilhaberecht in Form der möglichen Bereitstellung einer Notgruppenbetreuung innerhalb der Werkstatt.