Weiterhin keine Erleichterung im Bereich stationären Wohnen (Bayern)

Die bereits verkündeten Erleichterungen für geimpfte, bzw. genesene Personen, gelten nicht im Anwendungsbereich des §9 der Infektionsschutzverordnung (Spezielle Besuchs-und Schutzregelungen). Das bedeutet, dass die Testpflicht in den vollstationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe auch für geimpfte oder genesene Besucher weiterhin besteht. Genauso gilt weiterhin, das das jeweilige Testkonzept im Rahmen der Schutz- und Hygienekonzepts der Einrichtung regelmäßige Testungen der Beschäftigten vorsehen muss.

Darüber hinaus finden die Ausgangssperre sowie die Kontaktbeschränkungen auf geimpfte und genesene Personen keine Anwendung. Das bedeutet, dass bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten, an denen geimpfte und/oder genesene Personen und auch sonstige Personen teilnehmen, die geimpften und genesenen Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt bleiben. Die Neufassung der Zwölften bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist am 06.05.21 in Kraft getreten und gelten bis 02.06.21.

Hallo Kirsten,
gilt das jetzt ausschließlich für Einrichtungen der Behindertenhilfe? Das wäre doch - wieder mal - sehr diskriminierend!
Für Alten- und Pflegeheime gelten folgende Bestimmungen:

Geimpfte und genesene Personen benötigen in Alten- und Pflegeheimen in Bayern künftig keinen negativen Corona-Test mehr. Darauf hat Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek am Freitag hingewiesen. Holetschek betonte: „Wir stellen Geimpfte und Genesene damit negativ getesteten Personen in den Alten- und Pflegeheimen gleich. Das heißt: Für Beschäftigte und Besucher, die vollständig geimpft oder von einer Corona-Infektion genesen sind, ist ab sofort kein negatives Testergebnis mehr erforderlich. Das ist für Bewohner, Angehörige und Personal ein weiterer Schritt zu einer Normalisierung des Lebens in den Einrichtungen. Ich appelliere deshalb an die Alten- und Pflegeheime, diese Erleichterungsmöglichkeiten auch zu nutzen.“

Quelle und kompletter Text: STMGP

Hallo Inge,

ab 15.5.21 gelten in der Tat dahingehend neue Regelungen, über deren Inhalt ich auch verfüge, habe nur noch nichts im Internet dazu gefunden. Bei der auf dir verlinkten Pressemeldung steht ja unten im Text, dass es auch die neuen Regelungen für das gemeinschaftliche Wohnen gelten sollen?

Wer einen schriftlichen, verbindlichen Nachweis dafür im Netz findet, kann diesen gerne auch als Antwort einfügen.
Bitte auch beachten: Auch wenn die gesetzlichen Regelungen dahingehend erleichtert werden, muss dieses nicht zwingend für die jeweilige Einrichtung zutreffen. Das eigene Hygienekonzept, nicht geimpfte Bewohner und auch nicht geimpftes Personal, können zu individuellen Regelungen der Einrichtungsträger führen.