Mit dem Jahreswechsel 2022 treten einige Änderungen im Sozialrecht in Kraft.
Für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr erhöht sich der Beitrag in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25% auf 0,35% des Bruttogehaltes.
In der häuslichen Pflege wird mehr für die Pflegesachleistung bezahlt. Also für die Hilfen durch die ambulanten Pflegedienste. Da liegt künftig der Höchstbetrag zwischen maximal 724€ bei pflegegrad 2 und 2095€ bei Pflegegrad 5.
Auch in der Kurzzeitpflege erhöht sich der Betrag von 1612€ auf 1774€ pro Kalenderjahr. Wenn keine Verhnderungspflege in Anspruch genommen wird, kann dieser Betrag bis auf 3386€ sogar aufgestockt werden.
Eine große Erleichterung wird auch die künftige Möglichkeit für Ärzte sein, Rezept als E-Rezepte auszustellen. Das bedeutet für den Patient, er kann sein Rezept auf dem Smartphone in der Apotheke vorlegen. (Alternativ einen Ausdruck) Die Umsetzung dieses Angebotes wird sich aber erst im Laufe des Jahres 2022 flächendeckend umsetzen können.