Was bedeutet Eingliederungshilfe?

Recht auf Teilhabe

Was bedeutet Eingliederungshilfe?

Stand: 14.02.2024

Die Eingliederungshilfe umfasst verschiedene Leistungen, um Menschen mit wesentlicher Behinderung eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen. Damit soll eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert werden. Die Kosten für die Eingliederungshilfe übernehmen in Bayern die verschiedenen Regierungsbezirke als Eingliederungshilfeträger. Im nachfolgenden Fachbeitrag erfährst Du, welche Leistungen der Eingliederungshilfe es gibt und welche Voraussetzungen für den Erhalt dieser Leistungen notwendig sind.

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Was ist Eingliederungshilfe?

Am 1. Januar 2020 wurde die Eingliederungshilfe durch das neue Bundesteilhabegesetzes (BTHG) umstrukturiert und aus der Sozialhilfe herausgelöst. Sie ist jetzt als Teil 2 im SGB IX unter dem Titel „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen“ neu geregelt.

Laut § 90 SGB IX ist es die Aufgabe der Eingliederungshilfe, leistungsberechtigten Personen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistungen, die von der Eingliederungshilfe erbracht werden, sollen somit eine möglichst selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensplanung und Lebensführung ermöglichen. Das bedeutet, dass die Eingliederungshilfe verschiedene Leistungen umfasst, die Menschen mit wesentlicher Behinderung oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohter Menschen dabei unterstützt, an der Gesellschaft teilzuhaben.

Wer erbringt die Leistungen der Eingliederungshilfe?

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden vom jeweils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe erbracht. Wer der Träger der Eingliederungshilfe ist, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden (§ 94 SGB IX). In Bayern sind die verschiedenen Bezirke die Träger der Eingliederungshilfe (Art. 66d AGSG).

Wer hat Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe?

Jeder Mensch mit einer wesentlichen Behinderung oder der von einer wesentlichen Behinderung bedroht ist hat Anspruch auf Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX).
Einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben also Menschen die aufgrund einer Behinderung wesentlich in ihrer Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind oder von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Eine weitere Anspruchsvoraussetzung ist auch, dass die Ziele der Eingliederungshilfe erreichbar sein müssen.

Ebenso gilt, dass Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten können, insofern die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft, durch alltägliche Barrieren eingeschränkt ist (§ 99 Abs. 3 SGB IX). Die Leistungserbringung liegt in diesem Fall im Ermessen des jeweiligen Leistungsträgers. 

Gilt die Eingliederungshilfeverordnung noch?

Nein. Diese gilt seit 2020 nicht mehr. Allerdings gilt der darin genannte leistungsberechtigte Personenkreis noch (§ 99 Abs. 4 SGB IX). Ursprünglich sollte dieser im Rahmen der vier Reformstufen des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2023 neu definiert werden, was aber noch nicht abgeschlossen ist.

Prinzip der Nachrangigkeit (§ 91 SGB IX)

Auch wenn die Leistungen der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgelöst wurden, gilt für diese das Prinzip der Nachrangigkeit. Das heißt, nur, wenn bei keinem anderen Träger ein Anspruch auf die beantragte Leistung besteht, wird die Leistung über die Eingliederungshilfe finanziert.

Einkommens- und Vermögensgrenzen

Die Leistungen sind zudem weiterhin einkommens- und vermögensabhängig. Das heißt, dass die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderung abhängig ist. Davon sind ein paar Leistungen ausgenommen.

Wichtig: Das Einkommen und Vermögen des Partners oder Ehegatten bleibt dabei unberücksichtigt!

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einkünfte. Allerdings gibt es Einkommensgrenzen und ein sogenanntes Schonvermögen, das heißt Einkommen und Vermögen, das nicht angerechnet wird. In der Broschüre "Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es“ des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) kannst Du dich ausführlich über die gesetzlichen Regelungen zum Einkommen, den Einkommensgrenzen und dem anzurechnenden Vermögen informieren. Dort findest Du auch Berechnungsbeispiele. Auch im Ratgeber "Recht auf Teilhabe - Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung" der Bundesvereinigung Lebenshilfe findest Du ausführliche Beispiele dazu. 

Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

Bei einigen Leistungen spielen Einkommen und Vermögen keine Rolle und die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung erbracht, z. B. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder zur medizinischen Rehabilitation. Diese kannst Du auch noch einmal im § 138 SGB IX nachlesen. Bei anderen Leistungen der Eingliederungshilfe fällt eine Kostenbeteiligung je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Menschen mit Behinderung bzw. der Eltern (bei Minderjährigen) an. 

Eltern von volljährigen Kindern mit Behinderung müssen keinen monatlichen Beitrag mehr für Leistungen der Eingliederungshilfe zahlen. 

Wichtig ist auch, dass Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung immer kostenfrei sind, wenn diese z. B. Existenzsichernde Leistungen (z. B. Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) erhalten. 

Welche verschiedenen Leistungen der Eingliederungshilfe gibt es?

Die Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich nach der Person, die die Leistungen beantragt. Es wird geprüft, welcher Bedarf vorliegt und über welche Mittel die Person verfügt. Die Wünsche der antragsstellenden Person müssen dabei berücksichtigt werden. Allerdings wird geprüft, ob es eine vergleichbare Leistung gibt, die den Bedarf deckt und falls ja, ob die vom Antragsteller gewünschte Leistung unverhältnismäßig teuer ist (§ 104 SGB IX).
Wichtig: Die vergleichbare Leistung kommt nur in Frage, wenn sie den Bedarf auch deckt und zumutbar ist! Ist die Leistung nicht zumutbar, wird auch kein Kostenvergleich zwischen den Leistungen vorgenommen. 

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind in § 102 SGB IX geregelt und können in die vier folgenden Kategorien eingeteilt werden:

Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 113 SGB IX

  • Leistungen für Wohnraum
     
  • Assistenzleistungen
     
  • heilpädagogische Leistungen
     
  • Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
     
  • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
     
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung
     
  • Leistungen zur Mobilität
     
  • Hilfsmittel
     
  • Besuchsbeihilfen
     
  • Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
     
  • ...

Wichtig: Der Leistungskatalog für Leistungen zur sozialen Teilhabe ist „offen ausgestaltet“, das heißt, dass auch Leistungen bezogen werden können, die hier nicht ausführlich beschrieben sind. Es können dadurch in Zukunft auch neue Leistungen in den Katalog aufgenommen werden.

Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 SGB IX

  • Berufliche Bildung
     
  • WfbM
     
  • Andere Leistungsanbieter
     
  • Tagesförderstätte, Förder- und Betreuungsbereich an WfbM
     
  • Einrichtungen beruflicher Rehabilitation
     
  • Budget für Arbeit
     
  • Budget für Ausbildung
     
  • Unterstützte Beschäftigung
     
  • Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb
     
  • Integrationsfachdienst
     
  • Assistierte Ausbildung
     
  • Begleitende Hilfe im Beruf – Arbeitsassistenz

Medizinische Rehabilitation (§ 109 SGB IX)

  • Behandlung durch Ärzte
     
  • Frühförderung
     
  • Heil- und Hilfsmittel
     

Wichtig: Der Leistungskatalog für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist „offen ausgestaltet“, d.h. dass auch Leistungen bezogen werden können, die hier nicht ausführlich beschrieben sind. 

Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX )

  • Hilfen zu einer Schulbildung

    • Schulbegleitung
       
    • Nachmittagsbetreuung
       
    • Schulgeld
       
    • Beförderung zur Schule und Begleitung auf dem Schulweg
       
    • Schulinternat
       
    • Andere Maßnahmen wie Therapien
       
    • Hilfsmittel
       
  • Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule
     
  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit

Was ist Poolen?

Poolen (gemeinsame Inanspruchnahme) bedeutet, dass bestimmte Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen für mehrere Personen am gleichen Ort und zur gleichen Zeit gemeinsam erbracht werden können. Die Leistung muss zumutbar und bedarfsdeckend sein. 
Es ist genau festgelegt für welche Leistungen das Poolen möglich ist. Diese sind in § 116 SGB IX festgelegt.

Eingliederungshilfe bei Kindern

Erhalten Minderjährige Leistungen der Eingliederungshilfe gelten andere Regelungen.

Seit der Reform der Eingliederungshilfe werden Fachleistungen und Existenzsichernde Leistungen getrennt voneinander erbracht. Bei Minderjährigen findet bei der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe keine Trennung von Fach- und Existenzsichernden Leistungen statt. Die ursprünglichen voll- und teilstationären Leistungen heißen jetzt "Leistungen über Tag" und "Leistungen über Nacht". Das bedeutet, dass im Kinder- und Jugendbereich weiterhin die Eingliederungshilfe als eine Komplexleistung erbracht wird, die Fachleistungen und Existenzsichernde Leistungen umfasst.

Wichtig zu wissen ist auch, dass es Ausnahmen gibt, bei denen die Kinder obwohl sie die Volljährigkeit erreicht haben die Eingliederungshilfeleistungen weiterhin als Komplexleistung erhalten. Dies ist z. B. der Fall, wenn sie für den Übergang weiterhin in der Jugendwohngruppe wohnen, in der sie auch schon vor Vollendung des 18. Lebensjahres gewohnt haben (§ 134 SGB IX). In der Regel ist dies nur bis zum 21. Lebensjahr möglich. 

Für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung ist das Jugendamt für die Erbringung der Leistungen zuständig (§ 35a SGB VIII). Im Zuge des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes werden die Leistungen auch für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung in die Kinder- und Jugendhilfe überführt.

In welcher Form kann man Leistungen der Eingliederungshilfe bekommen?

Man kann Leistungen der Eingliederungshilfe als Geld- (z. B. Persönliches Budget), Sach- (z. B. Hilfsmittel) oder Dienstleistung (z. B. Assistenz) bekommen. 

Was bedeutet es jetzt, wenn man Eingliederungshilfeleistungen als Geldleistung bekommt? Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, können die Leistungen der Eingliederungshilfe auf Antrag auch als Persönliches Budget erhalten. Sie bekommen dann Geld, mit dem sie Leistungen selbst einkaufen und bezahlen können. Damit können die Antragsteller selbst entscheiden, welche Hilfen am besten geeignet sind und wer die Leistungen zu welchem Zeitpunkt erbringen soll (§ 105 SGB IX).

Wie erhalte ich Leistungen der Eingliederungshilfe?

Wichtig: Um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten muss ein Antrag gestellt werden.
Vorab ist es gut zu wissen, dass der Eingliederungshilfeträger dazu verpflichtet ist bei der Antragsstellung zu beraten und zu unterstützen. Wenn Du bei der Antragsstellung nicht weiter kommst, dann frage beim Leistungsträger nach Unterstützung. Der Antragsteller und eine ihm nahestehende Bezugsperson (in diesem Fall ein Elternteil) kann bei der Beratung dabei sein.

Es gibt zwei Verfahren. Das Gesamtplanverfahren und das Teilhabeplanverfahren. 

Gesamtplanverfahren

Durch das neue Bundesteilhabegesetz wurde ein bundesweit einheitliches Verfahren zur Bedarfsermittlung festgelegt. In diesem sogenannten Gesamtplanverfahren sollen die Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung ermittelt werden (Bedarfsermittlung), um dann entsprechende Leistungen bereitstellen zu können. Diese Regelungen gelten seit dem 01.01.2018.

Immer, wenn eine oder mehrere Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt werden, muss der Eingliederungshilfeträger ein Gesamtplanverfahren durchführen. In dieses Verfahren soll der Mensch mit Behinderung einbezogen werden. Er kann zudem eine Vertrauensperson hinzuziehen.

Wenn der Mensch mit Behinderung neben den Leistungen der Eingliederungshilfe weitere Leistungen der Sozialhilfe benötigt (z. B. Hilfe zur Pflege zur Deckung einer Pflegebedürftigkeit oder finanzielle Unterstützung durch die Grundsicherung), dann kann es sinnvoll sein, die entsprechenden Leistungsträger direkt mit in das Gesamtplanverfahren einzubeziehen. Dies darf aber nur nach Einwilligung des Menschen mit Behinderung erfolgen. Die Leistungsträger haben dann die Möglichkeit miteinander zu kommunizieren und können dadurch ihr Vorgehen genauer abstimmen.

Die gesetzlichen Reglungen für die Gesamtplanung findest Du in den §§ 117 ff. im SGB IX geregelt.

Bei minderjährigen Leistungsberechtigten nimmt ebenfalls der öffentliche Träger der Jugendhilfe am Gesamtplanverfahren beratend teil, wenn der Personensorgeberechtigte dem zustimmt (§ 10a Abs. 3 SGB VIII).

Grundsätzlich lässt sich das Gesamtplanverfahren in die folgenden Schritte unterteilen:

1. Antrag stellen

Als erstes muss ein Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe gestellt werden. Am besten wendest Du dich hierzu in Bayern direkt an die Sozialverwaltung in deinem Regierungsbezirk und in anderen Bundesländern ist es oft das örtliche Sozialamt, an das Du dich wenden kannst.

Einen Antrag auf Eingliederungshilfe kannst Du jedoch auch formlos bei jedem Rehabilitationsträger stellen. Tipps und Musterschreiben zur Antragsstellung findest Du in unseren weiteren Fachbeiträgen zu diesem Thema.
 

2. Bedarfsermittlung (anhand der ICF-Kriterien)

In einem zweiten Schritt werden nun die Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung ermittelt, um über bedarfsdeckende Leistungen entscheiden zu können. Seit 1.1.2018 müssen sich die Eingliederungshilfeträger bei der Bedarfsermittlung an der ICF – Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) orientieren. 

Ziel dieses zweiten Schrittes ist es, die konkreten Bedarfe des Menschen mit Behinderung zu ermitteln.
 

3. Gesamtplankonferenz und Feststellung der Leistung

Im Anschluss wird manchmal eine Gesamtplankonferenz einberufen. Diese findet nur statt, wenn der Mensch mit Behinderung ihr zustimmt. Jedoch hat der Mensch mit Behinderung keinen Anspruch auf eine solche Konferenz. Er kann die Konferenz zwar vorschlagen, letztendlich entscheidet aber der Eingliederungshilfeträger über ihre Notwendigkeit. Ist der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig hoch, kann der Eingliederungshilfeträger die Leistungen auch schriftlich ermitteln und dann mitteilen.

Findet eine Gesamtplankonferenz statt, dann werden hier die Unterstützungsbedarfe des Menschen mit Behinderung, die vorher ermittelt wurden, besprochen und über bedarfsdeckende Leistungen beraten. An der Konferenz beteiligt sind der Mensch mit Behinderung, der Eingliederungshilfeträger und ggf. weitere Leistungsträger. Ziel einer solchen Konferenz ist es, gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person über ihre Bedarfe zu sprechen und sie und ihre Wünsche bei der Entscheidung über Leistungen miteinzubeziehen.

Wenn es um Leistungen der Elternassistenz geht und der Mensch mit Behinderung der Gesamtplankonferenz zustimmt, dann muss diese stattfinden.

4. Erstellung eines Gesamtplans

Im Anschluss an eine Gesamtplankonferenz legt der Eingliederungshilfeträger nun fest, welche Leistungen der Antragsteller aufgrund seines Bedarfs erhält und hält diese in einem Gesamtplan schriftlich fest. Der Gesamtplan wird spätestens alle zwei Jahre überprüft. Allerdings kannst Du dich jederzeit beim Leistungsträger melden, wenn sich der Bedarf oder die vereinbarten Teilhabeziele geändert haben. 

5. Erlass des Leistungsbescheides

Abschließend wird ein Leistungsbescheid erstellt. Dieser basiert auf dem Gesamtplan. Der Gesamtplan selbst ist jedoch nicht Teil des Leistungsbescheides. Der Antragsteller hat jedoch das Recht den Gesamtplan einzusehen.

Bei jedem Antrag auf Eingliederungshilfe muss also ein Gesamtplanverfahren durchgeführt werden. 

Teilhabeplanverfahren


Anders ist dies beim Teilhabeplanverfahren: 
Ein Teilhabeplanverfahren findet nur dann statt, wenn Leistungen verschiedener Leistungsgruppen (also mehrere Leistungen eines Leistungsträgers z. B. der Krankenkasse) oder mehrerer Rehabilitationsträger (es ist zum Beispiel nicht nur die Krankenkasse sondern auch auch die Rentenversicherung für die Leistungserbringungen zuständig) notwendig sind. Der zuständige Rehabilitationsträger muss das Teilhabeplanverfahren durchführen. Wie auch beim Gesamtplanverfahren wird beim Teilhabeplanverfahren ein Teilhabeplan erstellt. Dieser bildet die Grundlage für die Entscheidung über die Leistungen – ist jedoch nicht Teil des Bescheids. Auch hier hat die leistungsberechtigte Person das Recht den Teilhabeplan einzusehen.

Der Antragsteller hat zudem das Recht, die Erstellung eines Teilhabeplans zu verlangen. Wie auch beim Gesamtplanverfahren findet dann je nach Sachverhalt eine Teilhabekonferenz statt, wenn der Antragsteller ihr zustimmt. Auch hier hat der Mensch mit Behinderung keinen Anspruch auf eine Konferenz jedoch ein Vorschlagsrecht (Ausnahme ist wiederum die Elternassistenz).

Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren

Manchmal kommt es vor, dass sowohl ein Gesamtplanverfahren als auch ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt werden muss, da zum Beispiel Leistungen sowohl beim Eingliederungshilfeträger (Gesamtplanverfahren) als auch bei einem anderen Rehabilitationsträger (Teilhabeplanverfahren) beantragt werden. Damit hier nicht zwei Konferenzen durchgeführt werden, sollen sich die Leistungsträger absprechen. Die Leistungsträger kümmern sich hierum und Du brauchst dir dahingehend keine Sorgen machen. So ist es auch angedacht, dass der Eingliederungshilfeträger  das Teilhabeplanverfahren und auch das Gesamtplanverfahren umsetzt bzw. das Teilhabeplanverfahren in das Gesamtplanverfahren integriert wird. 

Wenn Du dich darüber informieren möchtest, welche Rechte dir zustehen und was Du an verschiedenen Stellen des Antrags machen kannst, findest Du weitere Informationen in unserem Fachbeitrag “Antrag, Widerspruch, Klage - ein Überblick”.

Wann enden Leistungen der Eingliederungshilfe?

Leistungen der Eingliederungshilfe werden nur so lange erbracht, wie die Teilhabeziele erreichbar sind. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe endet, wenn die Teilhabeziele nach dem Gesamtplan nicht mehr erreicht werden können (§ 104 SGB IX).  

Du hast Fragen?

Dann kannst Du dich zum Beispiel an eine EUTB-Beratungsstelle oder direkt an den Eingliederungshilfeträger (106 SGB IX). Beide können dich kostenfrei beraten.

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen
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