Seit Juni 2019 läuft Patricks aktuelle Nachprüfung nach dem Schwerbehindertenrecht. Sein GdB beträgt 80, Merkzeichen „B“ und „H“. Pflegegrad III unbefristet zuerkannt. Ich bin als seine rechtliche Betreuerin in allen möglichen Aufgabebereichen bestellt.
Zitat meines Beitrags im alten Forum:
"Hilflos im Sinne des §33b Abs. 6 Einkommenssteuergesetz ist ein schwerbehinderter Mensch, wenn er für häufige und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf jeden Tages ständige Hilfe bedarf.
Gewöhnliche u. regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind:
-> An- u. Auskleiden
-> Nahrungsaufnahme
-> Körperpflege
-> Verrichten der Notdurft
-> notwendige körperliche Bewegung
-> geistige Erholung
Bei beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen sind bei bei der Beurteilung der Hilflosigkeit nicht nur die o.g. Verrichtungen heranzuziehen,sondern auch der durch die vorliegenden Beeinträchtigungen erforderliche Bedarf an Anleitung, Kontrolle und Aufsicht.
Es wird davon ausgegangen dass die Betroffenen in der Regel mit Erreichen des 18. Lebensjahres gelernt haben, die Auswirkungen ihrer Erkrankung zu beachten und ihr Verhalten eigenständig darauf einzustellen." Zitat ende
Meiner Meinung nach ist bei Patrick eine Beurteilung nach dem Einkommenssteuergesetz nicht angemessen und auch nicht ausreichend, da die genannten Verrichtungen alleine nicht auf Hilflosigkeit, oder nicht, hinweisen. Da Patricks Beeinträchtigungen das Können dieser nicht unbedingt ausschließen. Außerdem ändert sich an seinem IQ von 50, der geistigen Behinderung oder dem Atypischen Autismus nichts.
Bei Patrick liegen die „Probleme“ auch eher im Großen: Überblick Einkauf und Haushalt, das selbstständige Kochen und Backen, sein Leben selbst strukturieren, organisieren u. planen.
Ohne Hilfe, Anleitung, Erinnerung u. Kontrolle geht selbstständig nichts, kurz gesagt.
Patrick als Autist denkt sehr Interessen bezogen, da bleibt vieles auf der Strecke.
Viele Tipps bekam ich daraufhin schon. Unter anderem auch zu prüfen ob Patrick das Merkzeichen „G“ zusteht. Die Voraussetzungen dafür liegen bei Patrick ja vor. Ich habe dies auch im weiteren Verlauf beachtet und geltend gemacht.
Im September bekam Patrick einen Anhörungsbescheid, da beabsichtigt wird, ihm die Merkzeichen „B“ und „H“ abzuerkennen. Auch diese Voraussetzungen liegen weiterhin vor.
Es wird pauschal davon ausgegangen das ab Volljährigkeit keine Hilflosigkeit mehr vorliegt.
Auf meine Äußerung dazu bekam ich relativ schnell einen Anruf der Sachbearbeiterin (Anfang Oktober), die meine Argumentation gut nachvollziehen konnte. Sie meinte sie würde nun nochmal ärztliche Einschätzungen einholen und riet mir in ca. 4 Wochen Akteneinsicht zu beantragen.
Nach dem Merkzeichen „G“ befragt, meinte sie Orientierungs- und Verkehrsunsicherheit seien eher im Merkzeichen „H“ angesiedelt.
Ein paar Tage nach dem Telefonat brachte Patrick seinen seinen Eingliederungsplan aus der Werkstatt mit, der meine Argumentation stützte, und den ich ergänzend zu meiner vorherigen Äußerung dem Versorgungsamt nachreichte.
Aus der Akteneinsicht ging hervor, das es wohl bei der Aberkennung der Merkzeichen bleiben würde.
Einen möglichen Widerspruch gegen den zu erwartenden Bescheid bzw. eine 2 Äußerung hatte ich ja schon vorbereitet, wo ich alle genannten Argumente mit Beispielen anführe und auch ausführlich aus der Versorgungsmedizin Verordnung zitiere.
Eine erneute Nachfrage ergab das nach der gutachterlichen Stellungnahme (v. med. Dienst Versorgungamt) die Akte nochmals zur Prüfung dem Leiter des med. Dienstes vorgelegt wurde. Die Sachbearbeiterin im Versorgungsamt ist wohl, wie ich selbst, der Meinung, dass Patrick seine Merkzeichen weiterhin zustehen.
Nur die Gutachter sind wohl nicht dieser Meinung.
Ich habe vieles recherchiert, auch das Patricks (19) IQ von 50 dem geistigen Entwicklungsstand eines 9 jährigen Kindes gleichzusetzen ist.
Ich habe einen spannenden Link gefunden, in dem die Grade der geistigen Behinderung Aufgeführt sind:
Aktuell warte ich also immer noch auf weitere Nachricht.
Entweder einen positiven Bescheid oder eben eine weitere Anhörung.