Kurzzeitpflege

Pflegeversicherung

Kurzzeitpflege

Stand: 12.03.2024

Wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist, dann kann eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Bei einer Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person vorübergehend in einer stationären Einrichtung gepflegt. Die Kurzzeitpflege kann darüber hinaus Eltern eines Kindes mit Behinderung zeitweise Entlastung ermöglichen. Welche Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege gelten und welche Leistungen die Kurzzeitpflege umfasst erfährst Du in diesem Fachbeitrag.

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Im Überblick 

Voraussetzungen

Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2. Die häusliche oder teilstationäre Pflege ist vorübergehend nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich.

Leistungen

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten der Kurzzeitpflege bis zu einem Gesamtbetrag von  1.774 € für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr. Sollten die Leistungen der Verhinderungspflege noch nicht ausgeschöpft worden sein, dann können diese zusätzlich angerechnet werden (das entspricht dann einem Gesamtbetrag von max. 3.386 €).

Antrag

Die Pflegeleistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 42 SGB XI.

Was ist Kurzzeitpflege?

In Fällen, in denen vorübergehend weder häusliche Pflege noch teilstationäre Pflege möglich ist, kann eine Kurzzeitpflege für die pflegebedürftige Person organisiert werden. In der Kurzzeitpflege werden pflegebedürftige Menschen über einen begrenzten Zeitraum vollstationär versorgt (z. B. im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt). In der Regel erfolgt die Kurzzeitpflege für Kinder mit Behinderung in speziellen Kurzzeiteinrichtungen

Wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint, kann die Kurzzeitpflege auch in geeigneten stationären Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung und anderen geeigneten stationären Einrichtungen erfolgen.

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2-5 können Kurzzeitpflege in Ausnahmesituationen beantragen. Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht übergangsweise

  • im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
     
  • in Krisensituationen oder
     
  • wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Pflegeperson ausfällt oder es einen erhöhten Pflegeaufwand gibt, der zuhause nicht geleistet werden kann.

Wie hoch sind die Leistungen der Kurzzeitpflege?

Leistungen der Kurzzeitpflege werden für längstens acht Wochen im Gesamtwert von bis zu 1.774 € im Kalenderjahr erbracht. Sollten die Leistungen der Verhinderungspflege noch nicht ausgeschöpft worden sein, dann können diese zusätzlich angerechnet werden (das entspricht dann einem Gesamtbetrag von maximal 3.386 €). 

Die Leistungen der Kurzzeitpflege umfassen

  • Grundpflege
     
  • medizinische Behandlungspflege
     
  • soziale Betreuung

Kosten für die Unterkunft und Verpflegung werden von den Leistungen zur Kurzzeitpflege nicht abgedeckt. Empfänger des Entlastungsbetrages können diesen zur teilweisen Deckung dieser Kosten oder zur Verlängerung der Kurzzeitpflege nutzen.

Leistungen der Kurzzeitpflege können außerdem bis zu einem Betrag von 806 € für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Damit steht für die Verhinderungspflege ein Betrag von maximal 2.418 € pro Jahr zur Verfügung. Diese Leistung (sogenannte Aufstockung) muss bei der Pflegekasse beantragt werden.

Eine Übertragung nicht genutzter Kurzzeitpflege in das neue Jahr ist nicht möglich. Sie verfällt immer zum 31.12. eines Jahres.

Wird während der Kurzzeitpflege weiterhin Pflegegeld gezahlt?

Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Jahr weitergezahlt.

Beispiel: 
Die pflegebedürftige Person wird für 15 Tage in einer Kurzzeiteinrichtung gepflegt. Die pflegebedürftige Person hat den Pflegegrad 3 und erhält Pflegegeld in Höhe von 573 € monatlich (1/30 von 573 € = 19,10 € am Tag). 
Für den Zeitraum in der Kurzzeiteinrichtung wird anteiliges Pflegegeld (die Hälfte des aktuellen Pflegegeldes) bezahlt. Dabei ist zu beachten, dass am An- und Abreisetag das volle Pflegegeld gezahlt wird. 

Berechnungsbeispiel:
Angenommen für 13 Tage wird die Hälfte des Pflegegeldes pro Tag gezahlt, also 13 x 9,55 €. 
Für den An- und Abreisetag wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt, also 2 x 19,10 €.
Also werden insgesamt in den 15 Tagen Kurzzeitpflege (13 x 9,55 €) + (2 x 19,10 €) = 162,35 € gezahlt.
Sobald die pflegebedürftige Person wieder zuhause gepflegt wird, also nach der Kurzzeitpflege, erhält die pflegebedürftige Person wieder das volle Pflegegeld.  

Alle Informationen findest Du nochmal in unserem Erklärvideo zum Thema „Kurzzeitpflege“ auf unserem YouTube-Kanal.

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

Seit dem 01.01.2024 sind vorgezogene Änderungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz in Kraft getreten. Für Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit den Pflegegraden 4 & 5, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, gilt seitdem:

  • die Verhinderungspflege kann bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr beansprucht werden und das Pflegegeld wird ebenfalls für bis zu 8 Wochen (anteilig) weitergezahlt
     
  • noch verfügbare Mittel der Kurzzeitpflege können vollständig für die Verhinderungspflege verwendet werden
     
  • die 6-monatige Vorpflegezeit entfällt

Ab dem 01.07.2025 wird es einen gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege geben und die Voraussetzungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden so weit wie möglich angeglichen. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen dann für alle Pflegegrade. Mehr zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz kannst Du auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums nachlesen.

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen