Welche Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gibt es für die Pflegeperson?

Pflegeversicherung

Welche Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gibt es für die Pflegeperson?

Stand: 25.01.2024

Angehörige und Ehrenamtliche, die eine pflegebedürftige Person in ihrer häuslichen Umgebung pflegen leisten wichtige und wertvolle Arbeit. Die Pflegeversicherung sieht daher zur Unterstützung von Pflegepersonen verschiedene Leistungen vor. Im nachfolgenden Fachbeitrag stellen wir dir diese Leistungen vor und informieren dich über die jeweiligen Voraussetzungen.

Bildquelle: © Maria Sbytova/ 123RF.com 

Im Überblick 

Voraussetzungen

Du bist Pflegeperson, das heißt

  • Du pflegst nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2-5 in deren häuslichen Umgebung.
     
  • Du pflegst mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche
     
  • Du arbeitest nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich neben der Pflege.

Leistung

  • Die Pflegeversicherung übernimmt Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (dies umfasst Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung während der Pflegetätigkeit)
     
  • Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
     
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Antrag

Je nach Leistung stellst Du den Antrag direkt bei der Pflegeversicherung. Manche Leistungen müssen nicht beantragt werden, wenn Du bereits für eine andere Leistung einen Antrag gestellt hast.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 44 SGB XI, § 44a SGB XI, § 45 SGB XI.

Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen 

Wenn jemand Pflegeleistungen von der Pflegeversicherung in Anspruch nimmt, übernimmt die Versicherung die Leistungen zur sozialen Absicherung der Person, die die Pflege erbringt.

Diese umfassen:

  • Beiträge zur Rentenversicherung
     
  • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
     
  • Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung während der Pflegetätigkeit

Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 44 SGB XI.

Rentenversicherungsbeiträge

Wenn eine Pflegeperson die Pflege für eine pflegebedürftige Person übernimmt, werden bei der Pflegeversicherung für die Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse übernommen. Sobald Pflegeleistungen beantragt werden, sendet die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen einen Fragebogen an die Pflegeperson. Dieser muss unbedingt ausgefüllt und an die Pflegeversicherung zurückgesendet werden, damit zum einen der Rentenversicherungsanspruch geprüft und zum anderen die erforderlichen Daten für die Rentenbeiträge an die Rentenversicherung übermittelt werden können (§ 44 Abs. 3 SGB XI).

Du erhältst nur dann Leistungen zur sozialen Sicherung, wenn Du:

  • mindestens 10 Stunden in der Woche eine oder mehrere Pflegebedürftige pflegst und
     
  • höchstens bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig bist.

Wenn Du die Kriterien erfüllst, erwirbst Du einen Rentenanspruch, der sich nach dem wöchentlichen Pflegeaufwand, dem Pflegegrad und der jährlich neu ermittelten Bezugsgröße richtet. 

Bei Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge für mehrere Pflegepersonen eines Pflegebedürftigen werden die Beiträge entsprechend den geleisteten Pflegezeiten aufgeteilt. Deshalb ist es wichtig, für jede Pflegeperson die Zeiten genau anzugeben, da sonst bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit der pflegebedürftigen Person durch den Medizinischen Dienst Pauschalwerte eingesetzt werden, z. B. die Gesamtpflegezeit einfach halbiert wird, weil sich zwei Personen die Pflege teilen. Das kann zur Folge haben, dass die Mindestmarke der 10 Stunden pro Woche nicht erreicht wird und somit der Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt wird, obwohl dieser eigentlich gegeben wäre.

Eine Pflegeperson kann auch zwei pflegebedürftige Personen pflegen (z. B. Elternteil und Kind) und erhält dann auch für zwei pflegebedürftige Personen die Rentenversicherungsbeiträge überwiesen.
Die Pflegeversicherungsträger der pflegebedürftigen Personen teilen sich dann die Rentenversicherungsbeiträge entsprechend der gesamten geleisteten Pflegezeit der Pflegeperson.

Die Pflegekasse schickt einen jährlichen Ausdruck an den Versicherten mit einer Übersicht über die Einzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung. Diesen solltest Du genau prüfen.

Aktuelle und ausführliche Informationen zur Rente für Pflegepersonen erhältst Du auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung und in deren Broschüre "Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich" (PDF-Download).

Arbeitslosenversicherung

Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen, die eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2-5 pflegen zudem nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. Die Pflegekasse übernimmt die entsprechenden Beiträge für die Pflegeperson und zahlt diese an die Bundesagentur für Arbeit. Näheres hierzu findest Du unter anderem im Dokument „Hinweise zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung“ der Bundesagentur für Arbeit (PDF-Download).

Gesetzliche Unfallversicherung

Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen, die eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2-5 pflegen, außerdem bei der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Du brauchst hierzu keinen Antrag zu stellen und auch keine Beiträge zu zahlen. Dies übernimmt die Pflegeversicherung. Ausführliche Informationen dazu findest Du in der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "Zu Ihrer Sicherheit - Unfallversichert bei häuslicher Pflege von Angehörigen" (PDF-Download)

Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Berufstätige, die einen nahen Angehörigen pflegen, können ihre Arbeit reduzieren bzw. sich für einen begrenzten Zeitraum davon freistellen lassen.

Die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz), Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz) und die kurzzeitige Arbeitsverhinderung sowie das Pflegeunterstützungsgeld ermöglichen diese Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Über die einzelnen Leistungen sowie deren Voraussetzungen kannst Du dich auch nochmal ausführlich auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit und auf der Seite Wege zur Pflege informieren. 

Die Pflegeversicherung sieht zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung vor. Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 44a SGB XI

Folgende Leistungen können von pflegenden Angehörigen in Anspruch genommen werden:

  • Die Pflegeversicherung zahlt auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn die Pflegeperson aufgrund der Pflege von der Arbeit freigestellt ist oder ihre Arbeitszeit reduziert hat (§ 44a Abs. 1 SGB XI).
     
  • Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (in diesem Zeitraum erhält der Arbeitnehmer kein Entgelt vom Arbeitgeber) können Pflegepersonen einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage pro Jahr geltend machen. Wird dieser Anspruch von mehreren Pflegepersonen für einen Pflegebedürftigen geltend gemacht, dann ist das Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt zehn Tage pro Jahr begrenzt (§ 44a Abs. 3 SGB XI).

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Die Pflegekasse hat unentgeltliche Schulungskurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen durchzuführen. Diese Kurse sollen die Pflege erleichtern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen vorbeugen. Diese Pflegekurse können auf Wunsch auch in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person stattfinden. Die gesetzliche Grundlage dazu ist § 45 SGB XI

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen
  • https://de.123rf.com/photo_125414866_mother-puts-on-orthosis-her-daughter-legs-disabled-girl-sitting-on-a-wheelchair-child-cerebral-palsy.html?term=mother%2Bchild%2Bill%2Bdisability&vti=nvzesr4mago8q9mhw3-1-83