Leistungen und Rechte bei der Ausbildung, im Studium und im Beruf

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Leistungen und Rechte bei der Ausbildung, im Studium und im Beruf

Stand: 06.09.2022

Arbeit und Beruf sind ein wichtiger Teil unserer Identität. Einen geeigneten Ausbildungsplatz bzw. Arbeitsplatz zu finden, der den individuellen Bedürfnissen gerecht wird, gestaltet sich manchmal jedoch schwierig. In dem nachfolgenden Fachbeitrag möchten wir dich daher über Einrichtungen, Unterstützungsmöglichkeiten, Leistungen und Rechte in der Ausbildung, im Studium und im Beruf informieren.


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Ausbildung

Eine Ausbildung dient im Grunde dazu, berufsbezogenes Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln. Das Wissen und die Fertigkeiten erleichtern dann den Einstieg in den späteren Arbeitsplatz. Es gibt neben der regulären Ausbildung noch weitere Möglichkeiten eine Ausbildung zu absolvieren.

Berufsbildungswerk (BBW)

Das Berufsbildungsgesetz (§ 66) und die Handwerksordnung (§ 42m) legen fest, dass Menschen mit Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ermöglicht werden soll. 

Für junge Erwachsene mit Behinderung gibt es daher die Möglichkeit, eine anerkannte Ausbildung in einem sogenannten Berufsbildungswerk (BBW) zu machen. Dort erhält der Erwachsene mit Behinderung individuell abgestimmte Angebote zur Diagnostik, Berufsfindung, Berufsvorbereitung und zur Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Ziel der Berufsbildungswerke ist es, Menschen mit Behinderung den Start ins Berufsleben zu ermöglichen und ihnen die Unterstützung zu geben, die dafür notwendig ist. 

Berufsbildungswerke sind Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation und stellen eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 51 SGB IX dar. Ausführliche Informationen rund um die Arbeit der Berufsbildungswerke findest Du auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke.

Fachpraktiker-Ausbildung 

Kommt eine anerkannte Ausbildung aufgrund der Schwere der Behinderung nicht in Frage, gibt es die Möglichkeit einer sogenannten Fachpraktiker-Ausbildung. Bei einer Fachpraktiker-Ausbildung werden die Ausbildungsinhalte nach den Empfehlungen des Hauptausschusses Bundesinstitut für Berufsausbildung (PDF-Download) angepasst. Die Ausbildung wird demnach individuell auf den Menschen mit Behinderung angepasst und setzt sich aus verschiedenen Qualifizierungsbausteinen der regulären Ausbildung zusammen (§ 66 BBiG und § 42r HwO), wobei der Praxisteil stärker ins Gewicht fällt als der Theorieteil. Eine Übersicht der Fachpraktikerberufe findest Du auf der Seite planet-beruf.de der Bundesagentur für Arbeit. Grundsätzlich können auch neue Fachpraktikerberufe von den regional zuständigen Stellen geschaffen werden. Diese erlassen neue Ausbildungsregelungen, weshalb die Liste auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit nicht final ist.

Berufsbildungsbereich innerhalb einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

Zudem gibt es die Möglichkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zu arbeiten. In den ersten zwei Jahren der Beschäftigung in einer WfbM wird eine Zeit der Ausbildung im Berufsbildungsbereich durchlaufen. Dieser soll auf den Arbeitsbereich bzw. den allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten und gliedert sich in einen je einjährigen Grund- und Aufbaukurs. Hier werden Grundfertigkeiten des Arbeitslebens vermittelt, aber auch bereits Neigungen für Arbeitsbereiche festgestellt, in denen der Betreffende gerne arbeiten würde. Oftmals ist es jedoch so, dass die Menschen in der WfbM bleiben und nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln.

Für Umschulungen und Weiterbildungen für Menschen, die aufgrund einer erworbenen Krankheit oder Behinderung nicht mehr in ihrem bisherigen Beruf arbeiten können ist das Berufsförderungswerk (BFW) zuständig. 

Studium

Auch für Studierende mit Behinderung gibt es Leistungen, die sie im Studium unterstützen sollen. Besonders empfehlen möchten wir dir dazu das Handbuch "Studium und Behinderung" des Deutschen Studentenwerks sowie dessen Seite, die dich rund um das Thema „Studieren mit Behinderung“ informiert. 

Beruf

Menschen mit Behinderung sollen genauso am Arbeitsleben teilhaben können wie Menschen ohne Behinderung. Damit dies gelingen kann, gibt es verschiedene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung. Diese sind in den §§ 49-63 des SGB IX festgehalten.

Für Menschen mit Schwerbehinderung und Menschen, die diesen gleichgestellt sind, gibt es darüber hinaus noch weitere Leistungen. Diese sind in den §§ 151-227 des SGB IX, dem sogenannten Schwerbehindertenrecht und in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) geregelt.

Wir möchten dir im Folgenden die wichtigsten Einrichtungen, Leistungen, Regelungen und Rechte vorstellen.

Integrationsamt 

Eine wichtige Anlaufstelle für Menschen mit Behinderung ist das Integrationsamt. Integrationsämter erfüllen wichtige Aufgaben bei der Eingliederung von Menschen mit Schwerbehinderung in das Arbeitsleben und stellen dabei sowohl dem Menschen mit Schwerbehinderung als auch seinem Arbeitgeber Leistungen zur Verfügung. 

Die Aufgaben der Integrationsämter umfassen nach § 185 SGB IX:

  • Leistungen an schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber (die sogenannte begleitende Hilfe im Arbeitsleben)
     
  • besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
     
  • Kurse und Öffentlichkeitsarbeit
     
  • Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe

Weitere Informationen findest Du auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) sowie in deren ausführlicher Broschüre „ABC Fachlexikon (PDF-Download)“. Dein zuständiges Integrationsamt findest Du unter diesem Link auf der Seite der BIH.

Seit dem 01.01.2022 gibt es für Arbeitgeber einheitliche Anlaufstellen nach § 185a SGB IX. Diese informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit schwerer Behinderung. Die Integrationsämter beauftragen hierfür Integrationsfachdienste oder andere geeignete Träger damit, als Anlaufstellen tätig zu sein. 

Begleitende Hilfen im Arbeitsleben

Zu den Hauptaufgaben des Integrationsamtes gehören die begleitenden Hilfen. Diese haben das Ziel, dass Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben teilhaben können. 

Die begleitenden Hilfen umfassen:

  • Betreuung durch den Integrationsfachdienst (IFD), 
     
  • Beratung und Betreuung in allen Fragen des Arbeitslebens
     
  • Unterstützte Beschäftigung
     
  • Arbeitsassistenz
     
  • Finanzielle Leistungen an Menschen mit Schwerbehinderung und Arbeitgeber
     
  • Integrationsfachdienst

Das Integrationsamt nutzt für die individuelle Unterstützung, Begleitung und Betreuung eines Menschen mit Schwerbehinderung und dessen Arbeitgeber die Dienste des Integrationsfachdienstes. 
 

Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehören unter anderem:

  • ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, in enger Kooperation mit den schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber und der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation zu erarbeiten,
     
  • die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten,
     
  • geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen,
     
  • die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten,
     
  • die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten,
     
  • mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen, die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten,
     
  • eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie
     
  • als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,
     
  • in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern, die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen.
     

Die gesetzlichen Regelungen zum Integrationsfachdienst sind in den §§ 192-198 des SGB IX festgehalten. Weitere Informationen erhältst Du auf der Seite der BIH.
 

Unterstützte Beschäftigung

Das Konzept Unterstützte Beschäftigung zielt darauf ab, Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren, indem ihnen individuelle und langfristige Hilfen zur Verfügung gestellt werden. Als Zielgruppe gelten Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Behinderungsformen, die ohne Unterstützung keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bekommen und behalten könnten, eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen jedoch nicht benötigen. 

Die Maßnahme „Unterstützte Beschäftigung“ läuft in zwei Phasen ab: zunächst verfolgt die „individuelle betriebliche Qualifizierung“ (InbeQ) das Ziel eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses. Diese erste Phase kann bis zu 2 Jahren dauern und wird in der Regel von den Agenturen für Arbeit finanziert. Die Qualifizierung und Einarbeitung des Arbeitnehmers findet nicht außerhalb, sondern direkt am entsprechenden Arbeitsplatz statt. Nach erfolgreicher Vermittlung kann in der zweiten Phase eine Berufsbegleitung durch den zuständigen Integrationsfachdienst zur Verfügung gestellt werden, um die Sicherung des Arbeitsplatzes zu gewährleisten. Auch eine berufliche Weiterentwicklung wird nach Möglichkeit in Betracht gezogen und unterstützt.

Unterstützte Beschäftigung ermöglicht es, Menschen mit Behinderung längerfristig in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren und ihnen somit einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu bieten. Es werden individuelle Fähigkeiten und Neigungen des Arbeitnehmers berücksichtigt, und durch ständige Begleitung dessen Verbleib im Arbeitsverhältnis gesichert.

Die rechtlichen Regelungen dazu findest Du im § 55 SGB IX. Weitere Informationen zur Unterstützten Beschäftigung erhältst Du auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung e.V..
 

Arbeitsassistenz

Die Arbeitsassistenz ist eine finanzielle Leistung des Integrationsamts für Menschen mit Schwerbehinderung und dient der Teilhabe am Arbeitsleben. Die finanzielle Leistung gibt es für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung eine Hilfestellung bei der Arbeitsausführung benötigen, ansonsten aber in der Lage sind, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.

Organisiert und angeleitet wird die Assistenzkraft vom Mensch mit Schwerbehinderung selbst. 

Grundsätzlich gibt es hierfür zwei Möglichkeiten:

  • Der Mensch mit Behinderung stellt selbst eine Assistenzkraft ein (Arbeitgebermodell)
     
  • Der Mensch mit Behinderung beauftragt einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen auf eigene Rechnung mit der Arbeitsassistenz (Dienstleistungsmodell)

Voraussetzung für die Arbeitsassistenz ist, dass es sich um eine notwendige arbeitsplatzbezogene Unterstützung handelt. Dies ist immer dann der Fall, wenn weder die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung noch eine vom Arbeitgeber bereitgestellte personelle Unterstützung (z. B. Arbeitskollegen) ausreichen, so dass der Mensch mit Schwerbehinderung wettbewerbsfähige Arbeit leisten kann. 
Beispiele für eine Arbeitsassistenz sind:

  • Persönliche Assistenz für schwer körperbehinderte Menschen, 
     
  • eine Vorlesekraft für blinde und stark sehbehinderte Menschen oder
     
  • Gebärdendolmetscher für gehörlose Menschen

Weitere Informationen findest Du auf der Seite einfach-teilhaben.de des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und im Fachlexikon der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH).
 

Finanzielle Leistungen

Das Integrationsamt stellt Menschen mit Schwerbehinderung und deren Arbeitgeber finanzielle Mittel zur Verfügung. Diese stammen aus den Ausgleichsabgaben und haben das Ziel, die Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsleben zu fördern. Rechtsgrundlage ist hierfür neben dem SGB IX die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV).

Finanzielle Hilfen für Menschen mit Schwerbehinderung gibt es z. B.:

  • für technische Arbeitshilfen (z. B. geeignete Sitzmöbel, Lesegeräte, Schreibtelefone für den Arbeitsplatz)
     
  • zum Erreichen des Arbeitsplatzes: Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Beschaffung und zur behinderungsbedingten Zusatzausstattung eines Kfz; ferner zur Übernahme von Beförderungskosten, wenn die Person mit Schwerbehinderung kein eigenes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann
     
  • zur wirtschaftlichen Selbständigkeit (Darlehen zur Existenzgründung)
     
  • zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung, wenn dies der beruflichen Eingliederung dient
     
  • zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
     
  • in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen
     

Diese Leistungen können jedoch nur im Zusammenhang mit Erlangung, Erhalt oder Sicherung des Arbeitsplatzes gewährt werden.


Finanzielle Hilfe für Arbeitgeber von Menschen mit Schwerbehinderung gibt es im Wesentlichen:

  • zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Schwerbehinderung (z. B. Betriebsvorrichtungen, Maschinen, Gerätschaften)
     
  • zur Ausstattung des Arbeits- und Ausbildungsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
     
  • zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung verbunden sind (z. B. Lohnkostenzuschuss, Übernahme von Betreuungskosten, Aufwendungen für Blindenvorlesekräfte, Gebärdensprachdolmetscher usw.)

Außerdem kann das Integrationsamt Arbeitgebern finanzielle Leistungen zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze gewähren. Die Arbeitsagentur kann zusätzlich zu diesen Investitionskostenübernahmen Lohn- und Gehaltskostenzuschüsse zahlen.

Auf der Seite der BIH findest Du weitere Informationen zu finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und finanzielle Leistungen an Arbeitnehmer.

Kündigungsschutz 

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Das Integrationsamt ermittelt im Einzelnen den Sachverhalt, bevor es eine Entscheidung trifft. Vorrangiges Ziel ist es, einvernehmlich die Weiterbeschäftigung zu erreichen. Vielfach kann durch frühzeitig einsetzende begleitende Hilfe des Integrationsamts einer Kündigung vorgebeugt werden. Die gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz findest Du in den §§ 168-175 des SGB IX.

Zusatzurlaub

Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von einer Arbeitswoche (regelmäßige Arbeitstage in einer Kalenderwoche) im Urlaubsjahr. Dies ist im § 208 des SGB IX festgelegt.

Freistellung von Mehrarbeit 

Auf Wunsch können Menschen mit Schwerbehinderung von Mehrarbeit freigestellt werden (§ 207 des SGB IX).

Beschäftigungspflicht und sonstige Pflichten der Arbeitgeber

Die Beschäftigungspflicht und weitere Pflichten der Arbeitgeber sind in den §§ 154-167 des SGB IX geregelt. Diese legen fest, dass Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigen, verpflichtet sind, mindestens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen, darunter in angemessenem Umfang auch besonders schwer Betroffene. 
Erfüllen die Arbeitgeber diese Quote nicht, müssen sie für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz eine Abgabe, die sogenannte Ausgleichsabgabe, in Höhe von 140 – 360 € (ab 2021) pro Monat an das Integrationsamt zahlen. Diese Mittel ermöglichen es dem Integrationsamt, Hilfen für die Arbeits- und Berufsförderung schwerbehinderter Menschen zu gewähren.

Die Arbeitgeber sind zudem verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, die bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet sind, besetzt werden können. Bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung sind Menschen mit Schwerbehinderung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bevorzugt zu berücksichtigen.

Die Arbeitgeber sind auch dazu verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten und auch die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern.

Berufsförderungswerk (BFW)

Berufsförderungswerke (BFW) sind Anlaufstellen für Menschen mit Behinderung, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr in ihrem bisherigen Beruf arbeiten können und daher eine berufliche Neuorientierung benötigen. Das Berufsförderungswerk unterstützt diese Menschen dann durch Umschulungen und Weiterbildungen bei der Rückkehr in einen neuen Beruf. Ausführliche Informationen rund um die Arbeit der Berufsförderungswerke erhältst Du auf der Seite des Bundesverband Deutscher Berufsförderungswerke

Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Menschen mit Behinderung, die aufgrund ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen können, haben die Möglichkeit, in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zu arbeiten und sich dort beruflich zu bilden. Das Besondere der Beschäftigung in einer WfbM ist das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen Mensch mit Behinderung und Werkstatt. Das bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung den Schutz eines Arbeitsverhältnisses hat, ohne aber dessen Pflichten erfüllen zu müssen.

Innerhalb der Werkstatt gibt es verschiedene Arbeitsbereiche und auch die Möglichkeit, eines ausgelagerten Arbeitsplatzes. Der Arbeitsplatz ist dann in einer Firma des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Mitarbeiter sind in diesen Betrieben beschäftigt, bleiben jedoch rechtlich Beschäftigte der Werkstatt.

Zudem bieten Werkstätten in Form von Übergangsprojekten die Möglichkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu wechseln. 

Des Weiteren haben seit dem 01.01.2022 Personen, die bereits in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig sind, die Möglichkeit ein Budget für Ausbildung aufzunehmen. Dadurch können sie eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung beginnen. Durch die Ausbildung soll Menschen mit Behinderung eine Alternative zum Eingangsverfahren oder dem Berufsbildungsbereich und zum Arbeitsbereich in einer WfbM geboten werden.

Die rechtlichen Regelungen zur Werkstatt für behinderte Menschen sind in den §§ 219-227 des SGB IX festgehalten. Weitere Informationen erhältst Du auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V. und auf der barrierefreien Seite des BMAS einfach-teilhaben.de.

Tagesstrukturierende Maßnahmen für schwer mehrfachbehinderte Menschen

Aufgrund schwerer Behinderungen können manche Menschen die Voraussetzungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erfüllen. Ihnen stehen Tagesförderstätten oder Tagesfördergruppen offen, die an Werkstätten angegliedert sein können. Sie ermöglichen Menschen mit schweren Behinderungen eine geregelte Tagesstruktur, soziale Kontakte und die Aktivierung und Förderung vorhandener Fähigkeiten. Aus organisatorischer und rechtlicher Sicht sind die Tagesförderstätten eigenständige Einrichtungen, auch wenn sie oft an Werkstätten für Menschen mit Behinderung angegliedert sind. Zum Beispiel haben die in Tagesförderstätten betreuten Personen formell keinen arbeitnehmerähnlichen Status. Des Weiteren werden in einer Tagesförderstätte zum Beispiel nur kleine Aufträge bearbeitet, da die Menschen mit Behinderung in der Regel mehr Unterstützung und Betreuung benötigen.

Schwerbehindertenvertretung

In Betrieben und Dienststellen mit wenigstens fünf schwerbehinderten Menschen werden Schwerbehindertenvertretungen gewählt (§§ 176-183 des SGB IX).

Aufgabe der Vertrauenspersonen ist es, über die Einhaltung der zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen zu wachen, Schwerbehinderten beratend und helfend zur Seite zu stehen und ihre Eingliederung in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern 

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen
  • https://www.istockphoto.com/de/foto/freiwilligenarbeit-in-der-bauernhof-cafe-gm860939510-144231377