Notbetreuung trotz Betreuungsverbot möglich (Stand Bayern)

Die Gewährleistung der Notbetreuungen in den Kindertageseinrichtungen ist für die Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der weiteren Bereiche der kritischen Infrastruktur von größter Bedeutung. (Ausführliche Information dazu findet ihr im Newsletter des Bay.StMAS Nr. 331)

Folgende Bereiche zählen zu der kritischen Infrastruktur:
(Quellenangabe: StMAS 17.03.20)

Lebensmittelversorgung von der Produktion bis zum Verkauf (z.B. Personal in Lebensmittelgeschäften)
Personen und Güterverkehr (z.B. LKW-Fahrer, Zugführer, Piloten, Fluglotsen)
Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation, z.B. Journalisten in der Berichterstattung, nicht dagegen Freizeit-Magazine)

Für die Kinder, deren Eltern in diesen Bereichen tätig sind, ist eine Notbetreuung zur Verfügung zu stellen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt, könnt ihr im Newsletter Nr. 330 des Bay. StMAS nachlesen.330_NL_Coronavirus_4._Aktualisierung.pdf (261,3 KB)

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Das Corona - Virus
Eine Information für Eltern vom Bay. StMAS Informationsblatt

Unberührt vom Betreuungsverbot bleiben auch bestehende Anordnungen des Jugendamts im Einzelfall, in denen aufgrund der Regelungen des SGB VII zur Sicherstellung des Kindeswohls eine Betreuung im Rahmen einer Heilpädagogischen Tagesstätte, einer Kindertageseinrichtung bzw. einer Kindertagespflegestelle erforderlich ist.

Alle Hinweise und Klarstellungen des StMAS müssen, bzw. können tagesaktuell auf der Infoseite des StMAS Bayern/Coronavirus abgerufen werden.