Schließung von Werkstätten und Tagesförderstätten - aktuelle Informationen fortlaufend

Hallo Monika,
ich habe heute nachgeschaut. In unserer Landesverordnung steht solch ein Passus nicht:
"[…]
(6) Werkstätten, Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen dürfen bis einschließlich 30. September 2020 nicht vollumfänglich öffnen. Die Leistungserbringung ist nur gestattet, wenn die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Leistungserbringung zugestimmt haben. In den Werkstätten für Menschen mit Behinderung ist die Zahl der gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf bis zu 90 Prozent der am 17. März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze begrenzt. Die entgeltfinanzierten Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, insbesondere in anderen Angeboten einzusetzen, um die Versorgung der Leistungsberechtigten insgesamt sicherzustellen. […]

Es bleibt die Einschränkung mit der Zustimmung, was aber meiner Meinung mit der Aussetzung der Maßnahme geregelt werden müsste.

Nochmals Danke für deinen Hinweis.

Liebe Grüße
amai