Regelungen für Werkstätten für Menschen mit Behinderung in Bayern ab dem 13.06.2020
In den Werkstätten für behinderte Menschen findet eine an die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen angepasste Beschäftigung und Betreuung für Menschen mit Behinderung statt. Das Betreuungsverbot für Leistungsberechtigte, die im gemeinschaftlichen Wohnen leben entfällt.
In den Einrichtungen sollen feste Arbeitsgruppen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Fahrgruppen, gebildet werden. Ist eine feste Arbeitsgruppenbildung unter Berücksichtigung der Fahrgruppen nicht möglich oder nicht geeignet, stimmt die Einrichtung ein individuelles Konzept zur Bildung fester Arbeitsgruppen mit dem zuständigen Bezirk ab.
Im Falle nicht ausreichender Kapazitäten in einer Einrichtung stimmt der Träger sein individuelles Betreuungskonzept mit dem zuständigen Bezirk ab.
Bei der Nutzung der Fahrdienste haben die Werkstattbeschäftigten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht für Werkstattbeschäftigte, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. In diesem Fall hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen vergleichbaren Infektionsschutzsicherstellen.
Nach wie vor gilt: Personen, die an einer einschlägigen Grunderkrankung die einen schweren Verlauf einer möglichen COVID-19-Erkrankung bedingen kann, dürfen Werkstätten weiterhin nicht betreten. Im Zweifelsfall ist dem Einrichtungsträger ein Attest vorzulegen. Auch Personen die nicht in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten, dürfen die Werkstätten nicht betreten.
Wenn für die o.g. Personen, die Werkstätten nicht betreten dürfen eine ganztägige Betreuung und Versorgung in einem Wohnheim oder durch einen Angehörigen oder rechtlichen Betreuer bzw. den Wohngruppenträger nicht sicher gestellt werden kann, soll der Einrichtungsträger ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot zur Verfügung stellen. Dabei ist durch den Einrichtungsträger sicherzustellen, dass die Betreuung und Beschäftigung der betroffenen Personen jeweils in festen Arbeitsgruppen und ohne unmittelbaren Kontakt zu anderen beschäftigten Menschen mit Behinderung stattfindet. Das Beschäftigung- und Betreuungsangebot muss zudem mit dem betriebsinternen Hygiene- und Schutzkonzept der Einrichtung vereinbar und in diesem spezifiziert sein.
Diese Maßnahmen gelten bis einschließlich 30.06.2020
Quellenangabe und Text findet man hier: Verkündungsplattform Bayern Baymbl: 2020 Nr. 333