Schließung von Werkstätten und Tagesförderstätten - aktuelle Informationen fortlaufend

Hallo Amai,
Mund Nasen Masken bekommt Patrick auch gestellt, so er denn wieder in die Werkstatt darf.
Noch ist er zu Hause…und alle warten auf die neue Verordnung, die am 11.06. beschlossen wird.

Regelungen für Werkstätten für Menschen mit Behinderung in Bayern ab dem 13.06.2020

In den Werkstätten für behinderte Menschen findet eine an die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen angepasste Beschäftigung und Betreuung für Menschen mit Behinderung statt. Das Betreuungsverbot für Leistungsberechtigte, die im gemeinschaftlichen Wohnen leben entfällt.

In den Einrichtungen sollen feste Arbeitsgruppen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Fahrgruppen, gebildet werden. Ist eine feste Arbeitsgruppenbildung unter Berücksichtigung der Fahrgruppen nicht möglich oder nicht geeignet, stimmt die Einrichtung ein individuelles Konzept zur Bildung fester Arbeitsgruppen mit dem zuständigen Bezirk ab.

Im Falle nicht ausreichender Kapazitäten in einer Einrichtung stimmt der Träger sein individuelles Betreuungskonzept mit dem zuständigen Bezirk ab.

Bei der Nutzung der Fahrdienste haben die Werkstattbeschäftigten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht für Werkstattbeschäftigte, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. In diesem Fall hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen vergleichbaren Infektionsschutzsicherstellen.

Nach wie vor gilt: Personen, die an einer einschlägigen Grunderkrankung die einen schweren Verlauf einer möglichen COVID-19-Erkrankung bedingen kann, dürfen Werkstätten weiterhin nicht betreten. Im Zweifelsfall ist dem Einrichtungsträger ein Attest vorzulegen. Auch Personen die nicht in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten, dürfen die Werkstätten nicht betreten.
Wenn für die o.g. Personen, die Werkstätten nicht betreten dürfen eine ganztägige Betreuung und Versorgung in einem Wohnheim oder durch einen Angehörigen oder rechtlichen Betreuer bzw. den Wohngruppenträger nicht sicher gestellt werden kann, soll der Einrichtungsträger ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot zur Verfügung stellen. Dabei ist durch den Einrichtungsträger sicherzustellen, dass die Betreuung und Beschäftigung der betroffenen Personen jeweils in festen Arbeitsgruppen und ohne unmittelbaren Kontakt zu anderen beschäftigten Menschen mit Behinderung stattfindet. Das Beschäftigung- und Betreuungsangebot muss zudem mit dem betriebsinternen Hygiene- und Schutzkonzept der Einrichtung vereinbar und in diesem spezifiziert sein.
Diese Maßnahmen gelten bis einschließlich 30.06.2020

Quellenangabe und Text findet man hier: Verkündungsplattform Bayern Baymbl: 2020 Nr. 333

Hallo Kirsten,
ähnlich ist dies bei uns auch geregelt.
In Brandenburg dürfen die WfbM ab dem 01.07. unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder vollständig öffnen.
Für den Fahrdienst gilt eine Maskenpflicht (Einwegmasken werden bei Bedarf gestellt), für die Arbeit werden ebenfalls waschbare Masken für die Mitarbeiter gestellt.

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Hallo zusammen,
seit gestern ist Patrick wieder in der Werkstatt arbeiten. Neben Abstands_ und Hygieneregeln müssen die Mitarbeiter Masken tragen, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann, was leider für die meisten Arbeitsräume gilt.

Hallo Patiko,

meine Tochter (Risikoruppe) ist auch seit gestern wieder in der Werkstatt.

Die Werkstatt ist bei uns ja schon wieder seit dem 4.5.2020 unter bestimmten Maßnahmen geöffnet.
Das Betretungsverbot für die Risikogruppe ist aber jetzt erst aufgehoben worden.

Ich weiß von Kollegen meiner Tochter das sie Anfang Mai auch den ganzen Tag die Maske anlassen mussten und auch Handschuhe tragen mussten.
Inzwischen wurde aber einiges neu organisiert.

Die Arbeitsplätze sind auf Abstand aufgestellt und mit Plastikwänden unterteilt.
Am Arbeitsplatz kann meine Tochter den Mundschutz ablegen und Handschuhe werden auch keine mehr getragen.
Im Bus und auf den Weg zum Gruppenraum (und umgekehrt) muss Mundschutz getragen werden.
Außerdem auch innerhalb der Werkstatt beim Gang zur Toilette oder sonstigen Ortswechsel. Die Gänge in der Werkstatt und um die Werkstatt wurden in Einbahnstraßen aufgeteilt. Jeder bekommt zwei mal Mundschutz gestellt und dieser wird in der Werkstatt täglich getauscht und auch dort gewaschen. Die Essenszeiten wurden neu eingeteilt und zusätzliche Esstische in der Turnhalle aufgestellt.

Leider müssen wohl auch einige behinderte Menschen ihre Gruppe verlassen weil diese verkleinert werden. Jeder Mitarbeiter benötigt ja momentan mehr Raum (Hygiene- und Schutzmaßnahmen).

Außerdem kann es in bestimmten Arbeitsbereichen wohl auch zu Teilzeitarbeit kommen.
Es wird in den Gruppen jeden Morgen Fieber gemessen.

Mal schauen wie es weitergeht. :wink:

LG
Monika

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Hallo Monika,

Trennwände zw. den Tischen od. den einzelnen Plätzen sind in den größeren Räumen auch aufgebaut worden, z. Bsp. auch in Patricks Praktikumsgruppe.
Jetzt im Berufsbildungsbereich sind die Tische so gestellt, dass alle weiter auseinander sitzen, allerdings sind die Räume dort auch kleiner, als in den Arbeitsbereichen.
Im Essenraum sind die Tische ebenfalls weiter auseinander gestellt und es findet keine Selbstbedienung mehr statt (Getränke und Besteck). Nach dem Essen gehen die Gruppen in ihre Räume oder bleiben noch draußen bis Ende der Mittagspause.

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Hallo,
bei uns dürfen jetzt 75% der Plätze belegt werden und bis zum 31.7. wird noch keine volle Belegung erfolgen. Unser Sohn, auch Risiko Gruppe, ist noch daheim.
LG, amai

Hallo zusammen,
ab 20.07. geht Patrick wieder in seine Praktikumsgruppe, allerdings nur für einen halben Tag immer Frühs oder Nachmittags im Wechsel, da die Gruppen so aufgeteilt (halbiert) sind den Rest der Zeit bleibt er im Berufsbildungsbereich.

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Hallo miteinander,
so gestern gab es einen Anruf -noch ohne Gewähr- dass wohl ab 3.8.wieder die WfbM wieder zu 100 % belegt werden kann. An den Bedenken meines Sohnes, nämlich mehrere öffentliche Busse nehmen zu müssen und distanzlose Kollegen, eventuell auch welche, die notwendigen Hygienemaßnahmen nicht einhalten können, hat sich nichts geändert. Wir müssen uns überlegen, ob wir die Maßnahme aussetzen oder wie wir das lösen können.
LG
amai

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Hallo Amai,

was steht denn bei Euch in der Landesverordnung?

„Landesverordnung über die stufenweise Wiederaufnahme des Betriebs von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen“

Die Risikogruppe muss bei uns nicht in die Werkstatt kommen.
Aber man muss mit einem ärztlichen Attest nachweisen, das man der Risikogruppe angehört.

LG
Monika

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Liebe Monika,
danke für den Hinweis, das werde ich morgen gleich mal recherchieren. Heute kam ein Anruf, dass bis zum 30.9. die Verordnung verlängert worden sei und die erlaubte Quote auf 90 Prozent angehoben wird. Noch braucht er also keine Krankschreibung bzw. Aussetzung der Maßnahme.
LG, amai

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Hallo Monika,
ich habe heute nachgeschaut. In unserer Landesverordnung steht solch ein Passus nicht:
"[…]
(6) Werkstätten, Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen dürfen bis einschließlich 30. September 2020 nicht vollumfänglich öffnen. Die Leistungserbringung ist nur gestattet, wenn die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Leistungserbringung zugestimmt haben. In den Werkstätten für Menschen mit Behinderung ist die Zahl der gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf bis zu 90 Prozent der am 17. März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze begrenzt. Die entgeltfinanzierten Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, insbesondere in anderen Angeboten einzusetzen, um die Versorgung der Leistungsberechtigten insgesamt sicherzustellen. […]

Es bleibt die Einschränkung mit der Zustimmung, was aber meiner Meinung mit der Aussetzung der Maßnahme geregelt werden müsste.

Nochmals Danke für deinen Hinweis.

Liebe Grüße
amai

Hallo zusammen,

hier scheint es schon solche Probleme zu geben:

LG
Monika

Gilt für Bayern

Seit dem 31.07.2020 sind die bisher in den Förderstätten geltenden Betreuungsverbote aufgehoben.
1.1 In allen Förderstätten für Menschen mit Behinderung findet eine an die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen angepasste Beschäftigung und Betreuung für Menschen mit Behinderung statt.
Die Allgemeinverfügung ist zum 31.07.20 in Kraft getreten und ist gültig bis einschließlich 15.09.20.
Die Allgemeinverfügung ist unter der Nummer 2020-444 auf der Verkündungsplattform Bayern zu finden.

Gleichwohl finden sich dort die Neuerungen zum Werkstättenbereich. Es wurden die Vorgaben ergänzt unter
3.5. Die Werkstätten „sollen“ nicht von Menschen mit Behinderung betreten werden, die an einer einschlägigen Grunderkrankung leiden, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bedingen kann. Im Zweifelsfall ist ein Attest vorzulegen, bzw. nicht in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten.

unter dem Punkt 3.6. wurde ergänzt, dass das Betreuungsangebot für den zuvor beschriebenen Personenkreis, „möglichst“ ohne unmittelbaren Kontakt zu anderen Beschäftigten stattfindet.

Quellenangabe Verkündungsplattform Bayern

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Wichtig - gilt für Bayern ab dem 15.08.2020

Es gilt die momentane Allgemeinverfügung

Ergänzend gilt ab dem 15.08. die Anwendung der Platzfreihalteregelungen. in Werkstätten für Menschen mit Behinderung und Förderstätten.

Förderstätten
Der Besuch einer Förderstätte ist bekanntlich laut Allgemeinverfügung freiwillig (vgl. Ziff.1.2.1.) Daher findet die Platzfreihalteregelung keine Anwendung, wenn FörderstättenbesucherInnen wegen des Infektions- und Erkrankungsrisikos die Förderstätte nicht besuchen.

Werkstätten für Menschen mit Behinderung

In den Werkstätten finden indes die Platzfreihalteregeln wieder Anwendung. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen in besonderen Härtefällen von der Anwendung der Platzfreihalteregeln abgesehen werden.
Z.B. in den Fällen, der Ziff. 3.5 der Allgemeinverfügung vom 31.07.2020 bei Werkstattbeschäftigten, die

  • an einer einschlägigen Grunderkrankung leiden, die einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung bedingen kann,

  • nicht in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten.

Diese Regelungen sind auf den Geltungszeitraum der oben genannten Allgemeinverfügung (bis einschließlich 15.09.20) begrenzt.

In den Fällen der Ziff. 3.5 der Allgemeinverfügung vom 31.07.2020

Quellenangabe und ausführliche Information findet ihr hier: Bezirk Unterfranken

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