Tagesförderstätten / Bayern - Betreuungsverbot

In den Förderstätten findet weiterhin keine reguläre Beschäftigung und Betreuung für Menschen mit Behinderung statt. (verlängert bis 12.06.2020) Das Betreuungsverbot bleibt weiterhin bestehen. Ausgenommen von diesem Betreuungsverbot sind nach wie vor Menschen mit Behinderung, die in Wohnheimen mit unmittelbar räumlich verbundenen Werkstätten für behinderte Menschen oder in Förderstätten wohnen, und die diese angegliederten Stätten für die oben genannten Zwecke der Beschäftigung und Betreuung betreten. Auch die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Notbetreuung werden nicht verändert. Notbetreuung

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-317/

Wichtige Änderung und gültig ab 13.06.2020 - Das Betreuungsverbot in den Tagesförderstätten in Bayern gilt vorerst bis zum 30.06.2020. Die Änderung tritt am 13.06.2020 in Kraft. Ausnahmen gelten für Menschen mit Behinderung, die in einem Wohnheim mit unmittelbar räumlich verbundener Förderstätte wohnen, und die diese angegliederte Stätte für die Beschäftigung und Betreuung betreten. Nähere Informationen findet man hier:

Bayern Recht Verkündungsplattform BayMBL. 2020 Nr. 333

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