Wohngeld - was ist das eigentlich?

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Wohngeld - was ist das eigentlich?

Stand: 17.01.2023

Wohnraum ist oft knapp und Wohnungen manchmal sehr teuer. Bei vielen Menschen reicht das eigene Einkommen dann oft nicht mehr aus, um den eigenen Wohnraum bezahlen zu können. Hierfür hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung eingerichtet, das sogenannte Wohngeld. Im Folgenden stellen wir dir das Wohngeld vor, erklären unter welchen Voraussetzungen man Wohngeld beantragen kann und was Du darüber hinaus noch wissen solltest.

Bildquelle: iStock.com/Andreas Steidlinger 

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist eine Unterstützung des Staates für Bürger, die wegen eines geringen Einkommens ihren Wohnraum nicht komplett selbst finanzieren können. Für Menschen mit Behinderung gibt es besondere Freibeträge. 
Mit der Wohngeldreform wurde ab dem 01.01.2023 der Personenkreis erweitert, sodass mehr Menschen einen Anspruch auf Wohngeld haben. Zudem wurde das Wohngeld erhöht und erweitert.

Wohngeld gibt es  

  • für Mieter einer Wohnung, Untermieter oder Heimbewohner. Das Wohngeld heißt dann Mietzuschuss.
     
  • für Eigentümer einer Eigentumswohnung, eines Eigenheimes oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle. Das Wohngeld heißt dann Lastenzuschuss.

Die gesetzliche Grundlage des Wohngelds findest Du im Wohngeldgesetz (WoGG).

Habe ich Anspruch auf Wohngeld?  

Grundsätzlich hat jeder Bürger mit geringem Einkommen Anspruch auf Wohngeld.

Wichtig: Empfänger von sogenannten Transferleistungen z. B. Grundsicherung, Bürgergeld, Übergangsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt sind vom Wohngeld ausgeschlossen, da die Kosten für Wohnraum bereits in den Transferleistungen berücksichtigt sind. 

Auch Menschen mit Behinderung, die in einer besonderen Wohnform wohnen, haben unter bestimmten Umständen die Möglichkeit Wohngeld zu erhalten (§ 3 WoGG). 

Sobald Du einen Antrag auf Wohngeld stellst, wird dieser geprüft. Deine aktuelle Lebenssituation entscheidet dann darüber, ob Du Wohngeld erhältst. 

Die Bewilligung des Wohngeldes ist dabei insbesondere von den drei folgenden Faktoren abhängig.

1. Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§5 WoGG)

Der Gesetzgeber möchte hier wissen, wie viele Personen mit dir gemeinsam im Haushalt wohnen. Neben dem wohngeldberechtigen Antragsteller zählen zu den Haushaltsmitgliedern folgende Personen, wenn Du mit diesen in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebst und die Wohnung, für die ein Zuschuss beantragt wird, der jeweilige Lebensmittelpunkt ist:

  • Ehegatte oder Lebenspartner eines Haushaltsmitglieds, wenn diese nicht dauerhaft getrennt leben
     
  • Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, also in einer festen Beziehung, mit einem Haushaltsmitglied
     
  • Eltern und Kinder eines Haushaltsmitglieds
     
  • Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern und -kinder, Schwager und Schwägerin eines Haushaltsmitglieds
     
  • Pflegekinder und -eltern eines Haushaltsmitglieds

Bei der Berechnung sind folgende Haushaltsmitglieder ausgeschlossen: Empfänger von Transferleistungen (z. B. Grundsicherung, Bürgergeld, Übergangsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt) und deren Ehegatten, Lebenspartner und weitere Mitglieder in der Bedarfsgemeinschaft, wenn die Kosten der Unterkunft bereits bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind. Im Rahmen der Transferleistungen werden bereits Unterkunftskosten erstattet. Durch die Nicht-Berechnung wird eine doppelte Bezuschussung vermieden.

2. Höhe des Gesamteinkommens

Das Gesamteinkommen ist der zweite wichtige Faktor, der über die Bewilligung des Wohngelds entscheidet. Das Gesamteinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder zusammen, also das gemeinsame Einkommen aller Personen, die mit dir gemeinsam in der Wohnung wohnen. 

Als Einkommen zählen:

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte abzüglich der Werbungskosten
     
  • Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit

Auch das Vermögen kann entscheidend sein, wenn es um die Bewilligung von Wohngeld geht. Es wird jedoch nur berücksichtigt, wenn es sich um ein „erhebliches Vermögen“ handelt (§ 21 Nr. 3 WoGG). Ab wann Vermögen als erheblich gilt, ist jedoch nicht eindeutig geregelt und hängt vom Einzelfall ab. 

Vom Einkommen können verschiedene Pauschalen und Freibeträge abgezogen werden. Bei der Bestimmung deiner Abzüge hilft dir z. B. ein kostenloser Wohngeldrechner auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

3. Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Wohngeld wird nur für angemessen hohe Wohnkosten gewährt. Die Miete/Belastung ist deshalb nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig (§ 12 WoGG). Diese Höchstbeträge richten sich nach den örtlichen Mietpreisen und werden regelmäßig angepasst. Jede Gemeinde mit über 10.000 Einwohnern und jeder Landkreis ist je nach Mitniveau einer von sieben Mietstufen zugeordnet. 

Welcher Mietstufe deine Gemeinde oder dein Kreis zugeordnet ist, siehst Du auf der Liste der Mietstufen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Die jeweiligen Höchstbeträge für die Miete oder die Belastung kannst Du der Anlage 1 ( § 12 Abs. 1) WoGG entnehmen.

Von der berücksichtigten Miete/Belastung müssen eventuell noch Abzüge gemacht werden, z. B. für gewerblich oder beruflich genutzten Wohnraum und für Wohnraum, der nicht von berücksichtigten Haushaltsmitgliedern genutzt wird.

Gibt es Freibeträge für Menschen mit Behinderung?  

Manche Personengruppen bekommen als Nachteilsausgleich bestimmte Freibeträge gewährt, die vom jährlichen Einkommen abgezogen werden können.

Die wichtigsten sind:

  • Freibetrag von jährlich 1800 € für jedes zu berücksichtigende schwerbehinderte Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 oder von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege.
     
  • Freibetrag von jährlich 1320 €, wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG genannte Leistung gewährt wird (§ 17 WoGG).
     
  • Freibetrag von bis zu 6.540 € jährlich für pflegebedürftige Menschen, die eine Pflegekraft mit den Unterhaltszahlungen von Angehörigen bezahlen (14 Abs. 2 Nr. 19a WoGG).
     
  • Freibetrag von mindestens 1.200 € und höchstens 3.012 € (Stand: 2023) für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht hat (§ 17a Abs. 1 WoGG). 
     

Hinweis: Die Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI wird im Allgemeinen durch einen entsprechenden Bescheid über einen Pflegegrad nachgewiesen oder über einen Bescheid zur Hilfe zur Pflege. Sie kann aber auch durch Vorlage des Merkzeichens „H“ oder „Bl” im Schwerbehindertenausweis erbracht werden.

Wo beantrage ich Wohngeld?

Beim Wohngeld handelt es sich um eine Sozialleistung. Daher stellst Du den Antrag auf Wohngeld auch bei deinem zuständigen Sozialamt. Dort gibt es eine Wohngeldbehörde, also eine Abteilung, die für Wohngeld bzw. Wohnungsvermittlung zuständig ist. Das Wohngeld wird in der Regel von der Behörde für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt (§25 Abs.1 WoGG).

Auf der Seite BayernPortal des Freistaates Bayern kannst Du dir nochmals die wichtigsten Informationen rund um das Wohngeld durchlesen, die entsprechenden Anträge ausdrucken und findest dort auch direkt deine zuständige Behörde. Du hast dort auch die Möglichkeit das Wohngeld online zu beantragen.

Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
Bildquellen
  • https://www.istockphoto.com/de/foto/baukindergeld-gm930157876-255038711
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