Änderungen in der Hilfsmittelversorgung

Bundestag beschließt Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz

  • Erwachsene, Kinder und Jugendliche, die unter schweren Krankheiten leiden oder von Behinderungen betroffen sind, erhalten einen besseren Zugang zu medizinisch notwendigen Hilfsmitteln. Hierfür werden die entsprechenden Bewilligungsverfahren für Hilfsmittelversorgungen beschleunigt und vereinfacht. Das gilt für Personen, die in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und in Medizinischen Zentren für Erwachsene mit Behinderung (MZEB) behandelt werden.

Lauterbach: „Mehr Zeit für neue Patienten“ | BMG

Hier kommt die Erinnerung an die erfolgten Änderungen in der Hilfsmittelversorgung.

Nach dieser wird die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels vermutet, wenn es in einem SPZ oder einem MZEB empfohlen wurde. Eine Prüfung der Notwendigkeit durch den Medizinischen Dienst ist dann nicht mehr erforderlich. Es soll die Hilfsmittelversorgung erleichtern.

Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels wird vermutet, wenn sich der Versicherte in einem sozialpädiatrischen Zentrum, das nach § 119 Absatz 1 ermächtigt wurde, oder in einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, das nach § 119c Absatz 1 ermächtigt wurde, in Behandlung befindet und die beantragte Hilfsmittelversorgung von dem dort tätigen behandelnden Arzt im Rahmen der Behandlung innerhalb der letzten drei Wochen vor der Antragstellung empfohlen worden ist.

§ 33 SGB 5 - Einzelnorm

2 „Gefällt mir“