Antrag auf Grundsicherung bei gemeinschaftl. Wohnen mit Mittagsverpflegung

Hier kommt ein Hinweis für Eltern/Betreuer, die ihr Kind/zu Betreuenden in einer stationären Wohnform untergebracht haben. Nimmt das Kind/der zu Betreuende am gemeinschaftl. Mittagsessen teil, bzw. wurde mit dem Bescheid das gemeinschaftl. Mittagessen ausgewiesen, dann ist ein Bescheid über Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGBXII) nur auf ein halbes Jahr befristet und diese muss im Monat vor Ablauf (also nach 5 Monaten) neu besantragt werden.
Sollten Eltern in Unterfranken (für andere Bezirke bitte nachfragen, bzw. muss ich mich da noch kundig machen) für den Monat Juli noch keinen Geldeingang auf dem Konto ihrer zu Betreuenden seitens Bezirk bis jetzt verzeichnen können, bitte dringend einen neuen Antrag auf Grundsicherungsleistung stellen.

Es ist wieder einmal ein (unnötiger?) bürokratischer Aufwand, gerade wenn es sich bei der Wohnform um eine Einrichtung mit erhöhtem Pflegebedarf handelt. Man fragt sich, warum sollte ein zu Betreuender mit hohem Pflegeaufwand im stationären Wohnen, gerade mal kein Essen mehr abbekommen? Diese kleinen stillen Schritte um Kosten einzusparen…tun manchmal sehr weh und bringt uns ohnehin in vielen Bereichen geforderten Eltern, wieder mal an eine Belastungsgrenze.

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Zur Befristung, eine Info vom BMAS:

ZITAT:
…„Die Grundsicherung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt, der zuständige Träger hat einen Entscheidungsspielraum bezüglich dem Ende des Bewilligungszeitraums. Somit ist es in Ausnahmefällen auch möglich, die Leistung für einen längeren Zeitraum zu bewilligen, wenn z. B. Einkommensänderungen nicht wahrscheinlich sind.“…

Quelle und kompletter Text:
BMAS - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Es könnte sein, dass der Bezirk Unterfranken mal wieder eine Ausnahme hierbei vornimmt. Meinem Sohn und weiteren Bewohnern der Einrichtung, wurde im Januar 2021 die Grundsicherung (nach der Auflistung des Vermögens) per Bescheid vom 01.01.2021 - 30.06.2021 bewilligt. Nun haben ein Teil ohne Antrag noch das Geld überwiesen bekommen, meinem Sohn wurde es ohne Ankündigung gestrichen.
Auf meine Nachfrage bei zwei unterschiedlichen Sachbearbeitern hieß es, das aufgrund der Beteiligung am gemeinschaftlichen Mittagessen, der Bescheid, bzw. die Bewilligung nur für ein halbes Jahr gewährt werden darf. Alsdann muss wieder ein neuer Antrag gestellt werden.

Und wenn man nicht regelmäßig auf das Konto schaut, dann merkt man es vielleicht zu spät. Angeblich muss ich nun schnellstmöglich alles wieder neu beantragen und vorlegen, d.h. ja auch die Kosten vom Wohnheim, alle Kontounterlagen, um dann noch im laufenden Monat Juli die Grundsicherung für meinen Sohn zu erhalten. Dass alles erst vor 5 Monaten geprüft wurde, ist hierbei nicht von belang.

Hier geht es um den Mehrbedarf für das gemeinschaftliche Mittagessen in der WfbM und dem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei taggenauer Berechnung:

Die Bewohner unseres Wohnheimes besuchen keine Werkstatt, aber bis März 2020 eine Tagesförderstätte. Seit März 2020 ist den Bewohnern des Wohnheimes der Zutritt zur Tagesförderstätte ja verwehrt. Dafür wird die Teilhabe tagsüber im Wohnheim ausgeübt und auch das Mittagessen eingenommen. So wurde unseren Kindern dieser Mehrbedarf auch weiterhin ausbezahlt. Es geht hier um die Vorgabe des Bezirks, dass bei einem ausgewiesenen Mehrbedarf einer gemeinschaftliche Mittagsversorgung, die Grundsicherung nur noch für jeweils 6 Monate bewilligt werden darf. Am Betrag selbst hatte sich vom Bescheid 2020 zu 2021 auch dahingehend nichts geändert. Einmal jährlich wird ja das Einkommen und Vermögen geprüft und geleichzeitig auch die Grundsicherung neu beantragt. Dieses Jahr, also 2021, wurde die Grundsicherung erstmalig nur noch für 6 Monate bewilligt. (Gilt für Bewohner des Wohnheimes meines Sohnes) Da eine Einkommensüberprüfung nur einmal jährlich erfolgt, wurde auch keine Benachrichtigung darüber an die Betroffenen rausgeschickt. Die Zahlung wurde einfach eingestellt.
@Monika, ich bin mir noch nicht sicher, inwieweit das nun rechtens ist, ob es Willkür ist, oder ob wir nun wirklich alle 6 Monate die Grundsicherung neu beantragen müssen, damit die Wohnheimversorgung unserer zu Betreuenden mit hohem Hilfebedarf weiter finanziert werden kann?

Hallo Kerstin,

ich kann mir nicht vorstellen das es rechtens ist.
Bei Grundsicherung SGB XII die Zahlung ohne Benachrichtigung einzustellen geht gar nicht.

Schau Dir mal die Infos hier (unten im Beitrag) an:
Der Antrag im Sozialrecht - Zugang, Dauer, Folgeantrag (anwalt.de)

Hier findet man das angeführte Urteil:
Ab Punkt 15 mal lesen.

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Wo steht es, dass die Grundsicherung jetzt nur noch für ein halbes Jahr bewilligt werden darf? Gibt es dazu ein (neues) Gesetz oder ein (neues) Gerichtsurteil?
Sind Behörden nicht zu einer wirtschaftlichen Handlungsweise verpflichtet?

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Vielen Dank erst einmal für eure Gedanken und Hinweise zum Thema. Gestern konnte ich diesbezüglich auch noch einige (viele) Gespräche führen. Es ist wirklich so, dass der Bezirk Unterfranken die Bescheide mit Mehrbedarf Mittagsverpflegung, seit dem 01.01.2021 auf ein halbes Jahr befristet. Mittlerweile weiß ich auch schon von einigen Eltern mehr, dass ihre Bescheide ebenfalls nur bis 30.06.21 befristet wurden. Bei einigen floss das Geld aber trotzdem (abhängig vom Sachbearbeiter?), wurden aber im nachhinein nun gebeten, einen neuen Antrag zu stellen. Mir erschließt sich jetzt gerade nicht der Verwaltungsaufwand und auch nicht den Sinn dahinter, den Bescheid auf 6 Monate zu befristen. Auch wird man seitens des Bezirks nicht erinnert und/oder aufgefordert oder gebeten. Im Vorfeld war man es mit der jährlichen Vermögensüberprüfung gewöhnt. Dann müsste man sich im Internet unter Download auf der Seite des Bezirks die Formulare erst einmal runterladen, was für ältere Eltern sicher nicht gerade ein alltäglicher Vorgang ist. Dazu sei auch noch angemerkt, dass der Anspruch erst wieder mit Eingang des neuen, bzw. Verlängerungsantrag bestehen bleibt. D.h. nur in dem Monat, wo ein Antrag auf Hilfe abgegeben wird, hat man auch Anspruch auf die Unterstützung. Generell wird Grundsicherung nicht rückwirkend gewährt.
Momentan versuchen wir gerade die Gesetzesgrundlage für die halbjährliche Fristsetzung herauszufinden. Sobald ich etwas in Erfahrung gebracht habe, werde ich es hier einstellen.
Ansonsten möchte ich einfach alle Eltern von erwachsenen Kindern zu Betreuenden mit Hilfebedarf, Grundsicherungsanspruch mit Mittagsverpflegung darauf aufmerksam machen, den ihnen vorliegenden Bescheid auf Fristsetzung zu prüfen und gegebenenfalls schnellstmöglich einen Antrag auf fortlaufende Zahlung beim Bezirk Unterfranken zu stellen. Es ist kein großer Aufwand. Nur ärgerlich, wenn man es vergisst. Ich stelle hier einen Link zum Download des Formulars vorsichtshalber mit ein.

Folge-Antrag auf
Grundsicherungsleistungen / Hilfe zum Lebensunterhalt

Beiblatt zur Vermögenserklärung

Vielen Dank für deine Infos. Ich bin da völlig deiner Meinung und kann das ganze Procedere momentan noch nicht nachvollziehen. Vielleicht erklärt es sich ja noch auf die eine oder andere Weise. Einen Zusammenhang mit den Corona Maßnahmen kann ich nicht erkennen.

Bis jetzt habe ich noch keine Kenntnis über eine vorliegende Gesetzesgrundlage.

Der Bezirk bezieht sich im mir vorliegendem Bescheid auf folgendes:

…Gemäß 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ist über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 und 3 SGB XII feststehen, ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Da die Zahl der Tage, an denen der Leistungsberechtigte im Bewilligungszeitraum an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnimmt, derzeit noch nicht endgültig feststeht bzw. eine Berücksichtigung von erst zu einem späteren Zeitpunkt feststehenden Abwesenheiten (z.B. wegen Krankheit) zum aktuellen Zeitpunkt möglich ist, ist die Entscheidung über die Anerkennung und den Umfang des monatlichen Mehrbedarfs gem. §42b Abs. 2 SGB XII nur im Rahmen einer Prognoseentscheidung vorläufig auf Grundlage der bisherigen Angaben und längstens für 6 Monate möglich (§44 Abs. 3 Satz 2 SGB XII)

Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Werkstätten für
behinderte Menschen **und in vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten nach **
§ 42b Absatz 2 SGB XII

19-10-28-rundschreiben-zu-c-42b-abs-2-sgb-xii.pdf (umsetzungsbegleitung-bthg.de)

Um noch einmal auf den Ausgangsthread zurückzukommen, einfach mal auf den Grundsicherungsbescheid nachschauen, wie lange er gültig ist. Sollte der Bescheid ebenfalls nur bis 30.06.2021 gültig sein, möglichst noch vor dem 31.07.2021 einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Nur dann ist eine lückenlose Bewilligung gewährleistet.
Wie genau der Bezirk dann die Überprüfung der vorläufig bewilligten Mehrbedarfe für das Mittagessen gestalten will, bleibt erst mal abzuwarten.

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Heute möchte ich euch gerne weitere Informationen zur Grundsicherung und die auf sechs Monate befristeten Bescheide in Unterfranken geben. Es scheint sich momentan nur auf meinen Sohn und seine Mitbewohner zu begrenzen.

Auf eine Umfrage über mein Netzwerk, auch in anderen Bezirken, wurden angeblich keine weiteren auf ein Halbjahr befristeten Bescheide ausgegeben. Das mutet schon seltsam an. Es wird sich ja auf den Sonderbedarf, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung bezogen, bzw. ergibt sich die Befristung aus §44a SGB XII und ist für bestimmte Fallkonstellationen vorgegeben. Aber dieser Mehrbedarf findet ja in Werkstätten und in Tagesstätten statt. letzterer gehört mein Sohn an.

Ich frage mich jetzt, was bei meinem Sohn anders ist? Oder ist es eine Entscheidung eines Sachbearbeiters, der sich auf §44a SGB XII bezieht und dann 6 Monate als ausreichend empfindet? Aber es handelt sich um unterschiedliche Sachbearbeiter bei den bekannten Bescheiden.
Ich bin weiterhin dran, das herauszufinden und hoffe, dass ich das nun bald klären kann. Vielleicht handelt es sich bei den 6 Monaten nur um ein Missverständnis. Denn eigentlich ist es ja auch ein vermeidbarer, immenser Arbeitsaufwand für die Sachbearbeitung.

Alles in allem habe ich aber die Auskunft erhalten, dass (ihr wisst es ja selbst :-))
der einmal gestellte Antrag auf Leistungen der Grundsicherung auch nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes nachwirkt. Man muss nur jährlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse überprüfen lassen. Dafür gibt es dann noch den Passus, entweder mit den dem Bescheid beiliegenden Formularen, oder aber man bekommt keine Formulare mit dem Bescheid versendet und muss immer selbst rechtzeitig, am besten 1-2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes, daran denken.
Na ja, im Prinzip liest es sich verständlich und einfach und ist nachvollziehbar. Aber irgendwie steckt da schon ein wenig Bürokratie und vor allem auch eine große Anforderungen an Selbstvertreter drin.