Antrag auf Grundsicherung bei gemeinschaftl. Wohnen mit Mittagsverpflegung

Die Bewohner unseres Wohnheimes besuchen keine Werkstatt, aber bis März 2020 eine Tagesförderstätte. Seit März 2020 ist den Bewohnern des Wohnheimes der Zutritt zur Tagesförderstätte ja verwehrt. Dafür wird die Teilhabe tagsüber im Wohnheim ausgeübt und auch das Mittagessen eingenommen. So wurde unseren Kindern dieser Mehrbedarf auch weiterhin ausbezahlt. Es geht hier um die Vorgabe des Bezirks, dass bei einem ausgewiesenen Mehrbedarf einer gemeinschaftliche Mittagsversorgung, die Grundsicherung nur noch für jeweils 6 Monate bewilligt werden darf. Am Betrag selbst hatte sich vom Bescheid 2020 zu 2021 auch dahingehend nichts geändert. Einmal jährlich wird ja das Einkommen und Vermögen geprüft und geleichzeitig auch die Grundsicherung neu beantragt. Dieses Jahr, also 2021, wurde die Grundsicherung erstmalig nur noch für 6 Monate bewilligt. (Gilt für Bewohner des Wohnheimes meines Sohnes) Da eine Einkommensüberprüfung nur einmal jährlich erfolgt, wurde auch keine Benachrichtigung darüber an die Betroffenen rausgeschickt. Die Zahlung wurde einfach eingestellt.
@Monika, ich bin mir noch nicht sicher, inwieweit das nun rechtens ist, ob es Willkür ist, oder ob wir nun wirklich alle 6 Monate die Grundsicherung neu beantragen müssen, damit die Wohnheimversorgung unserer zu Betreuenden mit hohem Hilfebedarf weiter finanziert werden kann?