Ausgangsbeschränkungen und Ausgangsverbote betrifft Einrichtungen der Behindertenhife

Übrigens, Ausgangsbeschränkungen und Ausgangsverbote sind nur im Rahmen des BayIfSMV zulässig. Alle Beschränkungen und Verbote, die über §5 2.BayIFSMV hinausgehen, sind unzulässig. Sollte ein Einrichtungsträger über dem Rahmen hinaus solche Verbote vornehmen, stellen diese eine freiheitsentziehende Maßnahme dar, die gemäß Art. 104 GG einer gesetzlichen Grundlage bedürfen sowie unter Richtervorbehalt stehen. Somit haben Einrichtungsträger mangels Eingriffsnorm nicht die Möglichkeit, Ausgangsbeschränkungen und -Verbote zu verhängen.

Ausgangspunkt jeder Freiheitsentziehung ist Art. 104 des Grundgesetzes (GG). Hiernach kann die Freiheit einer Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung steht unter Richtervorbehalt. Durch Praktikabilitätserwägungen aufgrund der aktuellen SARS-CoV-2 Pandemie kann die zwingende, grundrechtssichernde Verfahrensvorschrift nicht ausgehebelt werden.

Nähere Informationen findet ihr hier: www.bpa.de