Autismustherapie als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Bei mehreren in Betracht kommenden Leistungssystemen hat Abgrenzung zu anderen Leistungen nach dem Schwerpunkt des Bedarfs und der Maßnahme zu erfolgen

Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass neben einer geförderten Berufsausbildung zusätzlich ein Anspruch auf eine Autismustherapie bestehen kann.

Die im Jahre 1995 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls leidet unter einer Störung aus dem Autismusspektrum (sogenanntes Asperger-Syndrom). Als gesetzlicher Betreuer ist der Vater der Klägerin bestellt. Nach ihrer Schulzeit absolvierte die Klägerin zunächst eine elfmonatige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme in einem Bildungswerk und nahm zum 1. August 2014 dort eine geförderte Ausbildung zur Hauswirtschafterin auf.

Wegen ihrer Erkrankung wurde der Klägerin vom zuständigen Landkreis zunächst eine Autismustherapie als Leistung der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährt; diese Förderung endete mit Vollendung des 21. Lebensjahres der Klägerin im September 2016……….

Ausführlicher Text und Quellenangabe: Kostenlose Urteile - Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 16.07.2019 - S 43 AL 155/16