Ein Beitrag von Katja Kruse vom Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. zu lesen auf der Seite www.reha-recht.de.
Die Autorin Katja Kruse (Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V., bvkm) stellt in diesem Beitrag ein Urteil des Landessozialgerichts Bayern vor (L 4 P 56/21), in dem um den Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI gestritten wurde. Das Gericht wies die Berufung zurück, weil der Kläger in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe lebt (§ 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI) und daher die Voraussetzung der „häuslichen Pflege“ nicht gegeben sei. Zu Recht zahle die Pflegekasse eine Pauschalleistung nach § 43a SGB XI an den Kläger, der im Übrigen die Pflege- und Betreuungsaufwendungen selbst zahlen muss, weil er wegen zu hohem Einkommen bzw. Vermögen keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhält. Einen Verstoß gegen das Grundgesetz sieht das LSG nicht.
In ihrer Anmerkung geht Kruse auf die Hintergründe und systematischen Zusammenhänge des § 43a SGB XI ein, stellt die Auseinandersetzung über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung dar und rückt sie in den Kontext der Ziele des BTHG. Sie begrüßt, dass die Revision der Klägerin vom bayerischen Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde und § 43a SGB XI damit erneut auf den Prüfstand gestellt werde.
Quelle und vollständiger Text: DVFR Reha Recht: Beitrag A10-2023