Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Ex-Ehefrau die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben der Betreuungsleistung nicht zumutbar. Zwar könne sich die unterhaltsberechtigte Person im Umfang, in dem das von ihr betreute Kind die Schule bzw. Ausbildungseinrichtung besucht, grundsätzlich nicht mehr auf die Notwendigkeit der persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Es sei aber zu beachten, dass eine verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Fremdbetreuung verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf.
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