Zum Jahresende noch einmal der Blick auf das verfassungsrechtlich und historisch begründete „Nie wieder!“ (von Kirsten Simon Team intakt)
Eltern von Kindern mit höherem und hohem Unterstützungsbedarf zeigen sich über eine sozialpolitische Forderung, die momentan durch das virtuelle Netz fliegt und derzeit angeblich von einzelnen Leistungsträgern erhoben wird, sehr verunsichert. Es geht um den gesetzlich normierten Gleichrang von Eingliederungshilfe und Pflege. Pflegeleistungen sollen künftig generell vorrangig zu behandeln sein. Also nicht mehr gleichrangig zur Eingliederungshilfe.
Stünde eine solche Forderung nicht im klaren Widerspruch zu den Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und zur Zielsetzung des SGB IX, das die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ausdrücklich in den Mittelpunkt stellt? Hat sich der Gesetzgeber nicht bewusst gegen eine Nachrangigkeit der Eingliederungshilfe entschieden, um eine Reduzierung von Teilhabeleistungen auf bloße Grundversorgung zu verhindern?
Eine Vorrangstellung der Pflege hätte ja faktisch zur Folge, dass Menschen mit hohem Unterstützungs- und Pflegebedarf in ihren Teilhaberechten eingeschränkt würden. Liefe dieses dann nicht auch auf eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Schwere der Behinderung hinaus und verstieße gegen das Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz?
Darüber hinaus wäre zu berücksichtigen, dass Pflegeleistungen und Eingliederungshilfe unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen: Während Pflege primär der Sicherstellung der körperlichen und gesundheitlichen Versorgung dient, ist die Eingliederungshilfe auf selbstbestimmte Lebensführung, soziale Teilhabe und gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gerichtet. Eine pauschale Vorrangregelung der Pflege würde diesen normativ klar getrennten Leistungszwecken nicht gerecht.
Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz verpflichtet den Staat, die Würde jedes Menschen zu achten und zu schützen. Diese Schutzpflicht gilt uneingeschränkt auch für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf. Wäre eine Leistungssteuerung, die Teilhabeansprüche mit steigender Unterstützungsintensität faktisch zurückdrängt, mit diesem Verfassungsauftrag noch wirklich vereinbar?
Zudem bindet die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) als völkerrechtlich verbindliches Recht die Bundesrepublik Deutschland an die Verpflichtung, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen zu gewährleisten. Eine Einschränkung von Teilhaberechten aufgrund eines erhöhten Pflegebedarfs widerspricht insbesondere Artikel 19 UN-BRK (unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft).
Besonders kritisch finde ich, dass eine Neugewichtung der Leistungen vor allem Menschen betreffen würde, die ihre Interessen nicht oder nur eingeschränkt selbst vertreten können. Gerade hier besteht doch dann eine erhöhte staatliche Verantwortung, Benachteiligungen aktiv entgegenzuwirken.
Teilhabe ist kein nachrangiges Leistungsversprechen und keine freiwillige Sozialleistung. Sie ist ein Recht (Menschenrecht), das weder aus staatlicher Verfügungsgewalt über Ausgaben relativiert werden sollte, noch gegen Pflegebedarfe ausgespielt werden darf.