Die neuen Beitragssätze für die Pflegeversicherung

Wie gestalten sich die neuen Beitragssätze für die Pflegeversicherung?

Berücksichtigungsfähig für die Abschläge vom Beitragssatz für die Pflegeversicherung sind:

  • das zweite bis fünfte Kind,

  • bis zu einem Alter von 25 Jahren,

  • unabhänig davon, ob eine Behinderung vorliegt oder nicht.

Jedes Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind bedeutet dann einen Abschlag von je 0,25 %.

Einige Beispiele:

  • Ein Kind unter 25 Jahre
    → kein Abschlag, Beitragssatz 3,4 %

  • Zwei Kinder unter 25 Jahre
    → Abschlag von 0,25%, Beitragssatz 3,15 %

  • Ein Kind unter 25 Jahre, ein Kind über 25 Jahre
    → kein Abschlag, Beitragssatz 3,4 %

  • 2 Kinder, aber beide sind über 25 Jahre
    → kein Abschlag, Beitragssatz 3,4 %

  • Keine Kinder
    → Zuschlag von 0,6 %, Beitragssatz 4,0 %

Die Elterneigenschaft bleibt lebenslang erhalten. Selbst wenn die Kinder über 25 Jahre alt sind und nicht mehr berücksichtigt werden, muss der Kinderlosenzuschlag von 0,6 % nicht gezahlt werden. Es ist dann der allgemeine Beitragssatz von 3,4 % zu zahlen.

Der Arbeitgeberanteil beträgt einheitlich 1,7 %, unabhängig von der Staffelung.

Weitere Informationen findest Du: