Wie gestalten sich die neuen Beitragssätze für die Pflegeversicherung?
Berücksichtigungsfähig für die Abschläge vom Beitragssatz für die Pflegeversicherung sind:
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das zweite bis fünfte Kind,
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bis zu einem Alter von 25 Jahren,
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unabhänig davon, ob eine Behinderung vorliegt oder nicht.
Jedes Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind bedeutet dann einen Abschlag von je 0,25 %.
Einige Beispiele:
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Ein Kind unter 25 Jahre
→ kein Abschlag, Beitragssatz 3,4 % -
Zwei Kinder unter 25 Jahre
→ Abschlag von 0,25%, Beitragssatz 3,15 % -
Ein Kind unter 25 Jahre, ein Kind über 25 Jahre
→ kein Abschlag, Beitragssatz 3,4 % -
2 Kinder, aber beide sind über 25 Jahre
→ kein Abschlag, Beitragssatz 3,4 % -
Keine Kinder
→ Zuschlag von 0,6 %, Beitragssatz 4,0 %
Die Elterneigenschaft bleibt lebenslang erhalten. Selbst wenn die Kinder über 25 Jahre alt sind und nicht mehr berücksichtigt werden, muss der Kinderlosenzuschlag von 0,6 % nicht gezahlt werden. Es ist dann der allgemeine Beitragssatz von 3,4 % zu zahlen.
Der Arbeitgeberanteil beträgt einheitlich 1,7 %, unabhängig von der Staffelung.
Weitere Informationen findest Du:
- auf der Seite des GKV Spitzenverbandes
- in den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV Spitzenverbandes zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 7. November 2017 (PDF-Download)
- im Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz — PUEG) beziehungsweise in den §§ 54-61 SGB XI