Wie ist in Bereichen zu agieren, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann? Aktuell sind Dienstleistungen bei denen körperliche Nähe unabdingbar sind untersagt. Ausnahmen: Ärzte, Zahnärzte und alle sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinische notwendige Behandlungen angeboten werden. Dazu zählen im Einzelnen:
Pflegerische Leistungen in der Grund- und Behandlungspflege, die durch ausgebildete Pflegefachkräfte oder Pflege (-fach)Hilfskräfte erbracht wird
Anderes gilt nur, wenn der Dienstleistungsempfänger pflegebedürftig mindestens nach Grad 2 ist und konkret aus gesundheitlichen Gründen auf fremde Hilfe angewiesen ist.
Übrigens als pflegebedürftig gelten auch Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeit aufweisen und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind. (erblindete Personen, wenn diese nicht automatisch über einen Pflegegrad 2 verfügen)
Diese Notwendigkeit muss aber durch eine ärztliche Heilmittelverordnung oder alternativ durch einen Arzt nachgewiesen werden.
Weitere Fragen und Antworten, z.B. Wann handelt es sich bei Dienstleistungen um zulässige pflegerische Leistungen, oder auch was gilt für die Erbringung körpernaher Dienstleistungen in Gestalt der Nagel- und Fußpflege, findet man auf der Seite des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege Bayern: Corona - häufig gestellte Fragen