Die Ehrenamtspauschale für ehrenamtliche Betreuer*innen (§1835aBGB) wird bis zu einem Betrag von 3000€ im Jahr nicht als sozialhilferechtliches Einkommen berücksichtigt und bleibt somit anrechnungsfrei. (u.a. §82 Abs.1 Nr. 4 SGB XII und 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II)
Quellenangabe und ausführliche Information: Lebenshilfe.de