Entschädigungsanspruch für Eltern bei Ausfall etc. durch Corona Maßnahmen

Hilfe für erwerbstätige Personen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

Die Ausbreitung des Coronavirus verursacht große organisatorische und finanzielle Probleme: Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen sowie der Schließung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen wie Werkstätten und Tagesförderstätten die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren und können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen. Gleiches gilt, wenn Kinder die Einrichtungen nicht besuchen können, weil diese zwar nicht geschlossen werden, sie die vorgenannten Einrichtungen aber aufgrund einer sie betreffenden Absonderung nicht betreten dürfen.
Für erwerbstätige Personen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch.

Quellenangabe und ausführliche Information dazu findet ihr auf der Seite des BMAS Bayern

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Anzufügen sei hier auch noch, dass ein Kinderzuschlag, bzw. Notfall-Kinderzuschlag möglich ist. Was es damit auf sich hat, könnt ihr im Familienratgeber nachlesen.

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Hier sind nochmal FAQs dazu.

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Sofern allein aufgrund der Zugehörigkeit des Kindes oder eines Elternteils zu einer Risikogruppe
eine Betreuungs- oder Pflegemöglichkeit durch die Schule, die Kita oder einer Einrichtung für
Menschen mit Behinderungen nicht wahrgenommen wird, besteht kein Anspruch nach § 56
IfSG. Nach § 56 Absatz 1 IfSG wird eine Entschädigung für Verdienstausfall gewährt, wenn eine
Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger
Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unterworfen
wird. Weiterhin erhält eine Person Entschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG, wenn sie durch die
Betreuung oder Pflege ihres Kindes mit Behinderungen, das auf Hilfe angewiesen ist aufgrund
der Schließung einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht arbeiten kann und
deshalb einen Verdienstausfall erleidet, weil keine anderweitige zumutbare Betreuungs- oder
Pflegemöglichkeit gegeben ist.

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