Frage bezüglich Kindergeld bei Schwerbehinderungen mit 25 Jahren

Hallo,

ich wurde unter anderem mit Autismus und ADHS diagnostiziert. Hierzu hatte ich eine Ausbildung absolviert. Während der Ausbildung war es kein Problem nach einem Antrag, Kindergeld auch noch mit 25 zu beziehen. Zwischenzeitlich ist diese aber vorbei und ich beziehe derzeit ALG I. Aufgrund meiner Schwerbehinderung habe ich erhebliche Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden.

Das Kindergeld wurde zwischenzeitlich meiner Mutter gestrichen, was die Familienkasse nicht mit einem Schreiben mitgeteilt hat, wodurch es uns nicht unmittelbar aufgefallen ist.

Daher hatte meine Mutter die Familienkasse telefonisch kontaktiert, diese hat uns auch Formulare zugeschickt. Unter anderem das Formular KG 4l „Ärztliche Bescheinigung
zum möglichen Umfang der Erwerbstätigkeit“, das auch online auffindbar ist: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba032770.pdf
Hierin müsste von einem Arzt angegeben werden, ob folgendes zu bejahen oder verneinen ist: „Das Kind ist nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage, eine arbeitslosenversicherungpflichtige,
mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht
kommenden Arbeitsmarktes auszuüben.“

Dies wäre wohl zu bejahen, da ich ja auch die Ausbildung geschafft habe.

Wäre es zu verneinen, würde ja auch die Grundlage für den Bezug des ALG I wegfallen, da die Fähigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich zu arbeiten ja eine Voraussetzung dafür ist, ALG I zu beziehen.

Online habe ich auch noch folgendes Formular gefunden: KG 4i „Ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Behinderung“. https://www.arbeitsagentur.de/datei/nachweis-kg4k_ba032765.pdf (Nicht vom Dateinamen verwirren lassen, es wurde wohl falsch benannt, das verlinkte Dokument ist tatsächlich das 4i) Könnte man dies nicht auch verwenden?

In der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) BZSt - Homepage - DA-KG 2023 steht zwar unter A 19.3 unter anderem folgendes:

„(3) 1Liegt kein Fall des Abs. 2 vor, ist zur Feststellung der Ursächlichkeit durch den Berechtigten eine
Bescheinigung des behandelnden Arztes beizubringen. 2Aus dieser muss hervorgehen, in welchem
zeitlichen Umfang das Kind aufgrund seiner Behinderung in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben. 3Für die Bescheinigung des behandelnden Arztes steht der Vordruck KG 4l zur Verfügung.
4Die Ursächlichkeit der Behinderung ist gegeben, wenn das Kind nicht in der Lage ist, eine mindestens
15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in
Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben.“

Wodurch es ja grundsätzlich Sinn ergeben hat, dass sie uns das Dokument KG 4l zugesandt haben.

Jedoch steht dort weiter:

„(4) 1Die Behinderung muss nicht die einzige Ursache dafür sein, dass das Kind außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten. 2Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend, wenn ihr nach den Gesamtumständen
des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommt (BFH vom 19.11.2008, III R 105/07, BStBl II 2010
S. 1057).“
3Die Prüfung der Mitursächlichkeit kommt in den Fällen zum Tragen, in denen das Kind
grundsätzlich in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben (d. h.
eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung), die Behinderung der Vermittlung
einer Arbeitsstelle jedoch entgegensteht. 4Eine allgemein ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt
oder andere Umstände (z. B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von
Stellenangeboten), die zur Arbeitslosigkeit des Kindes führen, begründen hingegen keine
Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG."

Die Sache mit der Mitursächlichkeit ist aus meiner Sicht zutreffend, jedoch wird in der Dienstanweisung nicht erwähnt, welches Formular dafür das richtige ist (oder muss die Ärztin dann selber was schreiben?).

Aus meiner Sicht würde hierzu das Formular „KG 4i Ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Behinderung“ am passendsten, wo keine konkreten Angaben dazu gemacht werden müssen, wie lange man arbeiten kann, sondern nur, dass man behindert ist und dies einem in der Erwerbstätigkeit einschränkt. Dieses Formular ist in der Dienstanweisung hinten im Vordruckverzeichnis erwähnt. Jedoch wird nie explizit in der Dienstanweisung darauf eingegangen, für welche Fälle genau dieses Formular passend ist (im Gegensatz zum Formular KG 4l (unter A 19.3, Absatz 3, Satz 3), das uns ja zugesandt wurde).

Hat irgendjemand Erfahrung damit? Ich hätte jetzt statt dem von der Familienkasse zugesandten Formular KG 4l das Formular KG 4i von einem Arzt ausfüllen lassen.

Wahrscheinlich wäre es besser, die Familienkasse hierzu zu fragen. Jedoch sind diese nur schlecht telefonisch erreichbar. Zudem könnte es sein, dass die Familienkasse aufgrund der Komplexität des Falles auch nicht unmittelbar am Telefon dazu eine Auskunft erteilen kann.

Und auf E-Mails dürften sie aus Datenschutzgründen nicht per E-Mail antworten und die postalische Antwort dauert Ewigkeiten, wie wir die Erfahrung gemacht haben. Zudem sind auch Fristen einzuhalten, bis wann wir das erledigt haben müssen. Daher die Frage an dieses Forum, ob hier irgendjemand helfen kann bzw. Erfahrungen damit hat.

Vielen Dank.

Guten Morgen,

herzlichen Dank für deine ausführliche Ausführung. Immer wieder kommen solche Fragen nach Kindergeld bei Erwachsenen (Kindern) auf. Was die telefonische Auskunft betrifft verhält es sich wohl so, dass man eigentlich keine bekommt. Als ich endlich einmal durchgekommen bin wurde mir versichert, dass diese Fälle von speziell geschulten Mitarbeitern bearbeitet würden und sich somit sehr gut auskennen. Ansonsten würden die Akten auch nur diesen vorliegen, und aufgrund des Datenschutzes könnten die Mitarbeiter in der Beratung am Telefon daher auch keine Auskunft dazu geben.
Ich bin gespannt, ob sich Kassandra auch noch einmal diesbezüglich meldet.

Update, wir hatten Folgendes an die Familienkasse geschickt:

  • Eine Stellungnahme einer Ärztin, dass die Behinderung mitursächlich dafür ist, dass die Vermittlung einer Arbeitsstelle erheblich erschwert ist.
  • Eine selbstgeschriebene Stellungnahme meiner Mutter, die meinen Fall nochmal erklärt
  • Und die beiden Vordrucke (KG 4l und KG 4i), die ich schon erwähnt habe, dass ich einerseits in der Lage bin, 15 Stunden pro Woche zu arbeiten und dass die Behinderung meine Erwerbstätigkeit einschränkt.
  • Sowie halt die anderen Formulare der Familienkasse, die uns zugesandt wurden, wie: „die Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen eines volljährigen Kindes mit Behinderung“.

Daraufhin hat sich die Familienkasse gemeldet und will nun Folgendes:

  • Ärztliche Bescheinigung zum möglichen Umfang der Erwerbstätigkeit für den Zeitraum Juli 2024 bis November 2024 [Das liegt nur daran, dass der Arzt das Formular (KG-4l) so blöd ausgefüllt hat, weil er nur ab dem Datum geschrieben hat, an dem er es ausgefüllt hat und nicht rückwirkend.]

  • Nachweis der Arbeitsvermittlung, der Arbeitsagentur oder des Jobcenters, dass die Behinderung der Vermittlung einer Arbeitsstelle entgegensteht [Da hab ich heute meine Arbeitsvermittlerin angeschrieben mit dem Schreiben der Familienkasse im Anhang, dass sie da was dazu schreiben soll.]

  • Absageschreiben, die den Ablehnungsgrund „Behinderung” enthalten (sofern keine Anmeldung in der Arbeitsvermittlung erfolgt ist) [Trifft auf mich zwar nicht dazu, da ja in meinem Fall eine Anmeldung in der Arbeitsvermittlung erfolgt ist. Halte es aber für etwas absurd, dass die das verlangen. So was würde ja kein Arbeitgeber schreiben, da er sich dadurch nach dem AGG angreifbar machen würde.]

2 „Gefällt mir“

Guten Morgen,

vielen Dank für das Update! Das klingt nach einer Menge Bürokratie.
Das mit den Absageschreiben finde ich auch etwas kurios. Weil, wie Du schon geschrieben hast, würde kein Arbeitgeber, der ein wenig Ahnung hat, das so als Grund in die Absage reinschreiben, sondern eher andere Gründe erfinden.

Ich wünsche dir viel Durchhaltevermögen und drücke die Daumen, dass es klappt.

1 „Gefällt mir“

Hallo MysticWanderer,
vielen Dank für dein ausführliches Update!

Zu dem letzten Punkt den die Familienkasse verlangt, würde ich mich ehrlich gesagt beschweren und zwar nicht nur beim Sachbearbeiter, sondern bei der zuständigen Leitung.
Sowohl im Grundgesetz Artikel3 GG Abs. 3 https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
„(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

als auch im Antidiskriminierungsgesetz (insbesondere §1u. 2 ) ist festgelegt, dass eine Ungleichbehandlung wegen Behinderung verboten ist.

Welcher Arbeitgeber würde also eine solche verbotene Benachteiligung schriftlich bescheinigen (und sich gleichzeitig Entschädigungsansprüchen aussetzen)? https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/AGG/agg_gleichbehandlungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile

Es ist dir also real unmöglich, eine solche Bescheinigung beizubringen. Trotzdem so etwas zu verlangen empfinde ich persönlich als Willkür und Schikane.

Allerdings ist es nicht nur allgemein bekannt, sondern auch durch statistische Erhebungen belegbar, dass (schwer-)behinderte Menschen besonders unter Arbeitslosigkeit leiden. Das liegt sicher u.A. auch daran, dass du ja nur für Teilzeitbeschäftigungen zur Verfügung stehst.

https://kobinet-nachrichten.org/2024/11/08/arbeitslosigkeit-schwerbehinderter-menschen-steigt-weiter-an-2/
https://kobinet-nachrichten.org/2025/01/08/ueber-177-000-schwerbehinderte-arbeitslose-im-dezember-2024/
https://kobinet-nachrichten.org/2025/02/04/arbeitslosigkeit-schwerbehinderter-schnellt-mit-185-000-in-die-hoehe/

Ich wünsche dir weiter viel Erfolg!

Viele Grüße
amai

2 „Gefällt mir“

Schlechtes Update:

Meine Arbeitsvermittlerin meinte heute, sie hat da keine Möglichkeit die von der Familienkasse gewünschte Bestätigung auszustellen, ohne mich gleichzeitig abzumelden, wodurch ich ALG I nicht mehr bekäme und wir somit summa summarum weniger Geld hätten. Sie hätte da auch mit ihrer Kollegin und ihrer Vorgesetzten geredet.

Dies dürfte aus meiner Sicht jedoch nicht stimmen.

In der Dienstanweisung der Familienkasse (DA-KG 2024, A 19.3) steht:

„(4) Die Behinderung muss nicht die einzige Ursache dafür sein, dass das Kind außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten. Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend, wenn ihr nach den Gesamtumständen
des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommt (BFH vom 19.11.2008, III R 105/07, BStBl II 2010
S. 1057). Die Prüfung der Mitursächlichkeit kommt in den Fällen zum Tragen, in denen das Kind
grundsätzlich in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben (d. h.
eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung), die Behinderung der Vermittlung
einer Arbeitsstelle jedoch entgegensteht. Eine allgemein ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt
oder andere Umstände (z. B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von
Stellenangeboten), die zur Arbeitslosigkeit des Kindes führen, begründen hingegen keine
Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Auch wenn das Kind erwerbstätig ist, kann die
Behinderung mitursächlich sein.
Ist das Kind trotz seiner Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, seinen
notwendigen Lebensbedarf zu bestreiten (vgl. A 19.4), ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Behinderung
für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt mitursächlich ist (BFH vom 15.03.2012, III R 29/09,
BStBl II S. 892).“

In dem dort erwähnten Urteil BFH vom 19.11.2008, III R 105/07, BStBl II 2010
S. 1057) hat ja auch jemand ALG II und deren Eltern gleichzeitig Kindergeld bezogen. Da die Voraussetzungen für ALG I und ALG II ja darin ähnlich sind, dass man grundsätzlich erwerbsfähig sein muss, sehe ich auch einen gleichzeitigen Bezug von Kindergeld an die Eltern und ALG I an das (volljährige) Kind für möglich.

Man könnte ja theoretisch sogar gleichzeitig erwerbstätig sein und die Eltern trotzdem kindergeldberechtigt sein, wenn man trotzdem nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Die Frage ist, was machen wir jetzt? Wir hatten zwischenzeitlich Hinderungsgründe angegeben, da die Frist der Familienkasse bereits letzte Woche ablief, wir aber noch nichts von der Arbeitsagentur gehört hatten.

Denkbar wäre:

  • Die Familienkasse anschreiben, dass sie mit der Arbeitsagentur Kontakt aufnehmen sollen und das unter sich klären sollen. Die Frage ist, machen die das?

  • Die Familienkasse anschreiben, dass sie ihr Anliegen konkretisieren sollen. Idealweise wäre es natürlich, wenn die Familienkasse auch für solche Fälle ein Formular erstellen, dass einfach nur ausgefüllt werden muss und eventuelle Bedenken, die eine Arbeitsagentur haben könnte, entkräften würde.

  • Die Familienkasse anschreiben und sie fragen, ob auch eine Stellungnahme eines Integrationsfachdienstes reichen würde. Hintergrund ist, dass ich nach dem Ausbildungsende für 6 Monate über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein an einer Maßnahme eines Integrationsfachdienstes war, die dazu dienen soll, Vermittlungshindernisse abzubauen und einen Arbeitsplatz zu vermitteln. Diese wollen aber ohnehin nicht so wirklich da was schreiben und meinten, dass sie eigentlich nur Teilnahmebestätigungen ausstellen und sie ja auch gar nicht gefragt sind, da sie ein Integrationsfachdienst und nicht so wirklich eine Arbeitsvermittlung sind. Diese Maßnahme ist zwischenzeitlich vorbei. Die Teilnahmebestätigung wollen sie mir nächste Woche postalisch zustellen.

  • Doch nochmal die Arbeitsvermittlerin anschreiben mit genauerer Begründung? Es wäre jetzt hierzu aber halt gut, wenn man irgendeine konkrete Quelle hätte, dass speziell ALG I und Kindergeld sich nicht ausschließen. Zwar gehe ich fest davon aus, da ALG II sowie eine Erwerbstätigkeit Kindergeld nicht ausschließt, finde aber speziell zu ALG I nichts Konkretes. Auch dazu wie so eine Bestätigung der Arbeitsagentur auszusehen hat, habe ich jetzt nichts gefunden.

  • Den Bürgerbeauftragten des Bundeslandes einschalten

@amai Zu dem „Absageschreiben, die den Ablehnungsgrund „Behinderung” enthalten (sofern keine Anmeldung in der Arbeitsvermittlung erfolgt ist)“: Zwar find ich es auch absurd, dass sie so etwas fordern, jedoch trifft dies ja auf meinen Fall nicht zu, da eine Anmeldung in der Arbeitsvermittlung erfolgt ist.

Die ärztliche Bescheinigung für Juli 2024 bis November 2024, die die Familienkasse ja auch wollte, hatten wir zwischenzeitlich nachgereicht. Da hatten wir dann auch gleichzeitig noch den Hinderungsgrund angegeben und sicherheitshalber noch mal erwähnt, dass ich den Punkt mit den Absageschreiben als für unseren Fall gegenstandslos betrachte. Auf eine Beschwerde diesbezüglich habe ich daher jetzt auch verzichtet.

1 „Gefällt mir“

Guten Morgen,

das klingt ja nicht so super. :persevere:
Habt ihr schon einmal einem Anwalt für Sozialrecht kontaktiert? Einige bieten eine kostenfreie Erstberatung an und geben eine Einschätzung. Da das Sozialrecht sehr komplex ist, bietet sich das in deinem Fall gut an.

Hallo,

schlechtes Update: der Kindergeldantrag wurde leider bereits mit Schreiben der Kindergeldkasse vom 04.03.2025 abgelehnt. Einspruchsfrist wäre ein Monat nach Bekanntgabe des Schreibens, was mit der 4-Tage-Zustellfiktion am 08.03.2025 wäre. Somit würde der Einspruch noch bis 08.04.2025 (morgen) möglich sein, wenn ich das alles richtig verstanden habe.

Meine Mutter möchte jedoch keinen Einspruch dagegen einlegen, da sie nicht meint, dass das was bringt.

(Anmerkung der Moderation: Ab hier wird der Inhalt des Beitrags sinngemäß wiedergegeben.)

Ich hatte mich auch den Bürgerbeauftragten gewendet mit folgendem Ergebnis:

Der Bürgerbeauftragte hat geschrieben, dass sich MysticWanderer an ihn gewandt hat, weil die Kindergeldleistungen eingestellt wurden und er nicht nachvollziehen kann, warum seine Mutter bereits einen Ablehnungsbescheid der Familienkasse erhalten hat. Die geforderten Nachweise konnten nicht eingereicht werden, da die Agentur für Arbeit diese nicht ausstellen kann. Deshalb bat der Betroffene um Unterstützung.

Nach Rückfrage bei der Familienkasse und der Agentur für Arbeit wurde mitgeteilt, dass laut ärztlichem Gutachten eine volle Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht und er daher Arbeitslosengeld bezieht. Die kürzlich abgeschlossene Ausbildung bestätige zusätzlich die Arbeitsmarktfähigkeit. Es lägen laut Arbeitsagentur keine besonderen Umstände oder eine ungünstige Arbeitsmarktlage vor, die eine Beschäftigung verhindern würden. Auch die Annahme, dass die Behinderung Grund für die Arbeitslosigkeit sei, könne nicht bestätigt werden – daher werde der erforderliche Nachweis von der Agentur für Arbeit nicht ausgestellt.

Die Familienkasse habe klargestellt, dass für Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus die Behinderung ursächlich dafür sein muss, dass man sich nicht selbst unterhalten kann. Ein hoher Grad der Behinderung allein genüge nicht. Da keine entsprechenden Nachweise vorliegen und eine Leistungsfähigkeit attestiert wurde, sehe die Familienkasse die Voraussetzungen für Kindergeld ab September 2024 nicht mehr gegeben und halte daher an der Ablehnung fest.

Er bzw. seine Mutter können gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen – die Frist sei dabei zu beachten. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass auf Wunsch ein neues Gutachten zur Leistungsfähigkeit erstellt werden könne. Sollte sich daraus eine Erwerbsunfähigkeit ergeben, hätte das Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld, das dann wegfallen würde.

Schließlich wurde betont, dass keine rechtliche Beratung seitens des Bürgerbeauftragten erfolgen kann, und bei weiterer Unsicherheit solle anwaltlicher Rat eingeholt werden. Die Antwort schließt mit dem Hinweis, dass der er sich vermutlich eine andere Rückmeldung erhofft habe, der Bürgerbeauftragte aber keine Entscheidungen der Behörden ändern könne.

Haltet ihr es für realistisch, dass dann vielleicht noch eine Rückforderung des Kindergeldes kommen könnte? Dieses wurde ja im Juli und August noch ausgezahlt, obwohl da schon die Ausbildung vorbei war.

Guten Morgen,

im Zweifelsfall am besten einfach bei der entsprechenden Stelle (i.d.F. Familienkasse) nachfragen. Die Familienkasse hat in der Begründung angegeben, dass die Voraussetzungen erst seit September 2024 nicht mehr vorliegen. Es wäre dennoch wichtig das zu klären. Warum sie das so entschieden haben, können sie dir bestimmt erklären. :slight_smile:

Schaue bitte nochmal auf deinen vorigen Post, ob alles sinngemäß stimmt. Wir haben ihn paraphrasiert, damit auf die wörtliche Wiedergabe verzichtet werden kann.