Ab dem 1. Januar 2026 wird der Behinderten-Pauschbetrag nur noch gewährt, wenn die Versorgungsverwaltung den Grad der Behinderung (GdB) elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Die bisher übliche Vorlage von Papierbescheiden oder Schwerbehindertenausweisen beim Finanzamt tritt damit in den Hintergrund. Für Millionen behinderte und schwerbehinderte Menschen – darunter sehr viele Rentnerinnen und Rentner – kann das finanzielle Folgen haben: Ohne rechtzeitige Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) beim Versorgungsamt kann der Behinderten-Pauschbetrag zukünftig nicht mehr berücksichtigt werden.
Anmerkung, alle Bescheide in Papierform, die unverändert weiter gelten und keine Änderung beantragt wurde, behalten durch Bestandsschutz ihre Gültigkeit und können vorgelegt werden. Es wird aber trotzdem auch in diesem Fall empfohlen, die jeweilige Steuer- ID dem zuständigen Versorgungsamt zu melden. Ab 01.01.2026 gelten wie im Beitrag zuvor beschrieben, bei einer Neufeststellung, oder geändertem Schwerbehindertenausweis, Steuerfreibeträge künftig nur noch wenn das Versorgungsamt diese mit der Steuer - ID am 01.01. eines jeden Jahres dem Finanzamt mit der jeweiligen Steuer-ID melden konnte. Im Prinzip künftig eine Vereinfachung durch Digitalisierung.
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