Frühförderung - Aktualisierung der Regelung

Regelungen für die Frühförderstellen in Bayern ab dem 13.06.2020 (Aktualisierung):

In allen Interdisziplinären Frühförderstellen findet keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordert. Weiterhin erbracht werden können:

  • Leistungen, die in einer auf die Situation angepassten Form (z.B. telefonisch, per Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) möglich sind.

  • dringend erforderliche medizinisch- therapeutische als auch heilpädagogische Leistungen im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung mit unmittelbarem persönlichen Kontakt zu Kindern und deren Familien bis maximal 80% der vor Ausbruch der Corona Pandemie monatlich erbrachten Behandlungseinheiten (BE). Die Entscheidung über die Dringlichkeit der Wiederaufnahme der Leistungen ist von der Leitung der Frühförderstelle zu treffen. Voraussetzung dafür ist eine enge Abstimmung mit den Eltern und den behandelnden Fachkräften der Frühförderstelle. Die Leistungserbringung bis zu maximal 80% ist im Sinne einer Kann-Bestimmung zu verstehen und bedeutet für die einzelne Frühförderstelle keine Verpflichtung!
    Die Maßnahmen gelten bis einschließlich 30.06.2020

Weitere Informationen dazu findet man hier:
Verkündungsplattform Bayern 2020-333