Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungpflege ab 01.07.2025

Änderungen bei der Inanspruchnahme von Kurzeit- und Verhinderungspflege

Ab dem 01.07.2025 gilt für alle der gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3539 € pro Kalenderjahr. Das Budget kann flexibel für beide Leistungen in Anspruch genommen werden. Damit gelten auch keine unterschiedlichen Übergangsregelungen mehr.

Gleichzeitig werden die geltenden Voraussetzungen bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege so weit wie möglich angeglichen werden, wo die Vereinheitlichung dazu dient, den flexiblen Einsatz des Gesamtleistungsbetrags zu ermöglichen und Hindernisse abzubauen. So wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen werden. Gleiches gilt beispielsweise für den Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes sowohl während der Verhinderungspflege als auch während der Kurzzeitpflege. Zudem entfällt ab dem 1. Juli 2025 das Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Damit wird der Anspruch auf Verhinderungspflege – ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – künftig unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können. Zeitgleich werden Informations- und Transparenzregelungen eingeführt, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden.

Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege) | BMG

Näheres dazu bald auch in einem Fachbeitrag und einem Erklärvideo :slight_smile:

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