Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung 2018 und 2019

Hallo,
meine Kinder sind 20 Jahre, gehen aber noch zur Schule.
Für die Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung wurde von meinem Konto die Pauschale abgezogen.
Auch für 2018 und 2019 nachdem sie (zwillinge) 18 geworden sind.
Ich habe jetzt im § 92 SGB XII gelesen, das bei Erwachsenen die Häusliche Ersparnis erst ab einem Einkommen das den doppelten Regelbedarf 1 übersteigt bezahlt werden muss.
Daraus schließe ich, das der Bezirk verpflichtet wäre mit eintritt der Volljährigkeit das Einkommen zu prüfen.
Das wurde aber nicht gemacht, sondern das Geld weiterhin von meinem Konto abgezogen. Ist es rechtens?
Liebe Grüße Marti

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Hallo @Marti,

herzlich Willkommen in der Community :slight_smile:
Ich wünsche dir einen guten Austausch und hilfreiche Antworten!

Vielleicht können dir hier unsere Moderatoren @amai @Daniel @Inge @Kirsten @Holger weiterhelfen?

Viele Grüße
Stefanie (Team intakt)

Hallo @Marti,

und auch von mir herzlich willkommen! :smiley:

Ich weiß nicht, ob ich helfen kann, aber ich habe noch zwei Nachfragen:

Wohnt ihr in Bayern oder einem anderen Bundesland?

Und: Wer hat das Geld von deinem Konto abgebucht? Der Träger der Einrichtung? Der Bezirk?

Viele Grüße,

Holger

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Hallo,
Ja wir wohnen in Bayern. Der Bezirk hat das Essen in der Tagesstätte bezahlt und wir haben die sogenannte häusliche Ersparnis als pauschale an den Bezirk gezahlt. Das ging per Lastschrift von meinem Konto.
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit wurde nichts geprüft und weiter eingezogen .
LG Marti

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Hallo Marti,

die Pauschale wurde bis zum 31.12.2019 vom Bezirk eingezogen. Es gab die Möglichkeit das Einkommen von den Eltern prüfen zu lassen. Dieses geschah auf Antrag. Bevor der Bezirk mit dem Einzug begonnen hatte, musstest du eine Vollmacht für den Einzug an den Bezirk zurücksenden. Nur dann hatte er die Befugnis, die häusliche Ersparnis von deinem Konto einzuziehen.
Seit dem 01.01.2020 wird die Pauschale für die gemeinschaftl. Verpflegung vom Bezirk direkt auf das Konto des Leistungsberechtigten ausgezahlt und von der entsprechenden Einrichtung eingezogen.
Viele Grüße
Kirsten

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Hallo Kirsten,
Danke für die Antwort. . Klar habe ich das unterschrieben. Da waren meine Kinder aber noch minderjährig und ich war dafür zuständig.
Die Frage ist, ob ich auch nach dem 18 Geburtstag zuständig war.
Im Paragraph 92 SGB XII stand das bei Minderjährigen die Eltern heranzuziehen sind.
Bei Erwachsenen ist das Einkommen zu prüfen und erst wenn es das zweifache des Regelbedarfs 1 übersteigt, müssen sie sich beteiligen. Meine Jungs hatten als Schüler nicht soviel Geld.
Gilt eine Unterschrift, die ich vor Jahrzehnten geleistet habe über die Volljährigkeit hinaus?
Liebe Grüße Marti

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Hallo Marti,
ich denke das sind zwei getrennt zu betrachtende Vorgänge. Eine erteilte Lastschriftermächtigung gilt meines Wissens weiter, solange sie nicht widerrufen wird bzw. verfällt, wenn das SEPA-Lastschriftmandat 36 Monate nicht genutzt wurde, automatisch. Man kann jeder Abbuchung widersprechen und das Geld innerhalb einer Frist zurückbuchen lassen. Zudem kann man eine erteilte Ermächtigung ja jederzeit zurücknehmen. Das ist aber ja nur sinnvoll, wenn keine Verpflichtung deinerseits einer Zahlung besteht.
Ob dem so war kannst du meiner Meinung nach mit einer rückwirkenden Überprüfung des Bescheids nach § 44 SGB X prüfen lassen.
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/44.html
Liebe Grüße,
amai

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Vielen Dank Amai,
Das mit der Lastschrift hat sich ja eh erledigt, da der Bezirk ab Januar nicht mehr zuständig ist, sondern das Sozialamt.
Sie haben aber trotzdem noch bis März einbezogen, was mit überhaupt erst dazu veranlasst hat mich mit den Rechtsgrundlagen zu beschäftigen.
Ich werde diesen Überprüfungsantrag stellen. Bei zwei Kindern geht es um circa 1200 Euro, das ist für uns viel.
Ich habe nur gehofft dass sich jemand meldet, der mir sagt - es war bei uns auch so, oder nicht. Es gibt doch einige Kids die über 18 noch zur Schule gehen.
Vielen lieben Dank Marti