Das Sozialgericht Detmold hat am 05. September 2023 (AZ: S 16 KR 78/23) entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen für die Versorgung mit einem Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch zuständig sind.
Kindergartenbesuch als Teil der Schulfähigkeit
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall litt ein minderjähriger Sohn an einer spinalen Muskelatrophie. Er hatte von der gesetzlichen Krankenkasse bereits Heilmittel für den häuslichen Bereich erhalten.
Einen Antrag auf Versorgung mit einem zweiten Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch leitete die Krankenkasse an den Träger der Eingliederungshilfe weiter. Sie begründete die Weiterleitung mit fehlender Zuständigkeit, da sie die Versicherte bereits mit einem Therapiestuhl für den häuslichen Bereich versorgt habe.
Der Eingliederungshilfeträger bewilligte daraufhin den zweiten Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch. Später forderte er die Krankenkasse auf, ihm die Kosten für den (zweiten) Therapiestuhl in Höhe von 4.110,03 Euro zu erstatten. Er begründete seine Forderung damit, dass die Klägerin für die Versorgung mit einem (Zweit-)Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch zuständig sei. Die Krankenkasse lehnte die Kostenerstattung unter Hinweis auf ihre Unzuständigkeit ab.
Versorgung mit Hilfsmitteln zum Ausgleich von Grundbedürfnissen
Das Sozialgericht in Detmold entschied, dass die gesetzliche Krankenversicherung für die Kostenübernahme des (Zweit-)Therapiestuhls zuständig ist…]
Quellenangabe und ausführlicher Text: Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht