Seit dem 10.06.2021 besteht nach §37a SGB IX eine Verpflichtung der Leistungserbringer, geeignete Maßnahmen zum Gewaltschutz von Menschen mit Behinderung zu treffen.
Seit dem 10.06.2021 besteht nach §37a SGB IX eine Verpflichtung der Leistungserbringer, geeignete Maßnahmen zum Gewaltschutz von Menschen mit Behinderung zu treffen.