GPS-Notfalluhr als Hilfsmittel gem. §33 SGB V - Urteil

GPS-Alarm für geistig Behinderte mit Weglauftendenz

*Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine fixierbare GPS-Uhr mit Alarmfunktion ein Hilfsmittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung sein kann. *
Zugrunde lag der Fall eines 19-jährigen Mannes aus der Nähe von Bremen. Er leidet an einem Down-Syndrom mit geistiger Behinderung und Weglauftendenz. Sein behandelnder Arzt beantragte bei der Krankenkasse eine GPS-Notfalluhr, die Alarm auslöst sobald er einen definierten Aufenthaltsbereich verlässt. Die Uhr sei erforderlich, da er sich durch Orientierungslosigkeit selbst gefährde und in der Tagesförderungsstätte nicht ständig beaufsichtigt werden könne. Herkömmliche Notrufsysteme habe er bislang eigenständig entfernt; dieses Gerät könne jedoch an seinem Handgelenk fixiert werden.

Nähere Information und Quellenangabe: [**Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,** [Urteil vom 17. September 2019 - L 16 KR 182/18]

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.

Inzwischen gibt es ein Urteil des Bundessozialgerichts

Nach Ansicht des Gerichts erhöhe das Gerät die Mobilität im Nahbereich und könne dazu beitragen, die Häufigkeit zu verringern, mit der sich Betroffene in verschlossenen Räumen oder geschlossenen Bereichen aufhalten müssen. Die digitale Überwachung führe zu einer Reduzierung der bestehenden Isolation und Freiheitsentziehung durch Wegsperren.

Den Volltext des Urteils gibt es beim Bundessozialgericht

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