Grundsicherung im Berufsbildungsbereich der WfbM

Wenn du einen Überprüfungsantrag gestellt hast, dann solltest du schriftlich einen rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern und dann Widerspruch einlegen.

Nicht unbedingt @Inge.
Da mein Antrag offenbar nicht als solcher behandelt/bearbeitet wurde, kann ich auch einfach einen weiteren Antrag stellen. Oder etwa nicht? :wink: :wink:

Im dem Schreiben steht zwar, das die Rechtslage nach § 41 Abs. 3 noch nicht ausreichte, nur stimmt das nach meinen Recherchen so nicht. Auf Patricks Antrag vom letzten Jahr, erfolgte kein Ersuchen an den RV Träger, dieses Ersuchen hätte aber nach §45 SGB XII erfolgen müssen (können?), da die Ausschlusskriterien für eine Prüfung nach § 45 nicht vorlagen. Patrick ging noch zur Schule.
Des weiteren sagt § 45, dass Personen anspruchsberechtigt sind, ab Vollendung des 18. Lebensjahres und wenn unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung nicht behoben werden kann.
Und dies lässt sich durch die Ersuchen an die RV feststellen.
Heißt: Patricks Antrag vom letzten Jahr ist nicht sachgemäß/ ausreichend bearbeitet worden.

Was auch wieder die Frage aufwirft, ob Patrick die Grusi nicht schon ab seinem 18. Geburtstag zugestanden hätte. Leider habe ich damals keinen Antrag gestellt.

*Edit: Ergänzung

Hallo Patiko,
wenn du jetzt einen neuen Antrag stellst, ist - so weit ich weiß - wieder Zeit vergangen, in der die Grundsicherung nicht rückwirkend erstattet werden muss. @Daniel sehe ich das richtig?

Hallo Inge, dazu habe ich weiter oben schon was geschrieben

Zeit habe ich bis Mitte März für einen fristgerecheten Eingang
lg patiko

Hallo zusammen,

Naja, es ist wohl nicht unwahrscheinlich, dass bei einem weiteren Überprüfungsantrag die Fristen neue berechnet werden und dadurch unter Umständen ein Nachteil entsteht. Über die geltenden Fristen möchte ich mich jetzt nicht auslassen, aber selbst wenn alles noch im Rahmen für einen weiteren Anträg wäre, wäre m. E. zuerst zu fragen, warum der erste nicht anerkannt worden ist.

Die ganze Situation scheint ja aber in mehren Punkten Fragen aufzuwerfen - warum nicht mal nen Fachanwalt einen Blick auf das Gesamtbild werfen lassen, anstatt weiter zu spekulieren? :nerd_face:
Für die EUTB gehen die Fragestellungen m. E. schon ein bisschen zu weit.

Wie ich schon schrieb, die Frist ist noch gewahrt. Der Ablehnungsbescheid war auf den 01.04.2019 datiert, die Frist von einem Jahr gilt ab Erhalt des Bescheides.

Der neue Antrag ist abgeschickt, ich werde sehen was als Antwort kommt.

Hallo zusammen,

Noch nichts vom Sozialamt gehört, da wird mein Antrag nun wohl doch ernsthaft bearbeitet.
Ich habe ja nicht den selben Antrag noch mal geschickt, sondern neu formuliert mit Augenmerk auf die nicht erfolgte Prüfung durch den RV Träger im April letzten Jahres. Da wäre diese möglich gewesen, auch nach der alten Gesetzeslage.

Hallo,
heute kam der Bescheid vom Sozialamt. Der Überprüfungsantrag wurde abgelehnt.
Das Sozialamt sei für das Ersuchen an den RV-Träger nicht zuständig gewesen, sondern die Bundesagentur für Arbeit als zuständige Reha-Trägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des SGB IX.

Patricks Eingliederung in die WfbM erfolgte über die Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha) nach § 19 SGB III.
Als das alles in die Wege geleitet wurde, hieß es die RV wäre nicht zuständig, weswegen durch die BA für Arbeit kein Ersuchen an die RV gerichtet wurde.
Der Anspruch auf Grundsicherung hätte erst im Arbeitsbereich bestanden.

Auf der Seite der BA steht dazu folgendes:

https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/duesseldorf/berufliche-rehabilitation-teilhabe-am-arbeitsleben

Hallo,

haben die nicht auch eine Beratungspflicht:

LG
Monika

Hallo Monika,

Die Frage(n) müsste(n) wohl eher lauten: Wurde richtig beraten? bzw. Wurde bei der Einschätzung, welche Stelle zuständig bzw. welches Gesetz anzuwenden ist/Vorrang hat, ein Fehler gemacht?

Zitat aus dem Link in meinem vorherigen Beitrag:
"Ist die Agentur für Arbeit immer der verantwortliche Träger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?
(…)
Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Sozialgesetzen und richtet sich u.a. nach der Ursache der Behinderung (z.B. Arbeitsunfall) und nach dem Umfang von zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wir klären für Sie, wer Ihr Ansprechpartner ist, und leiten Ihren Antrag an den verantwortlichen Träger weiter."
Zitat Ende

Die noch nicht erworbenen Rentenpunkte (keine Versicherungszeiten RV), waren hier wohl der Knackpunkt für die Agentur für Arbeit, dass sie selbst der Reha-Träger in Patricks Fall ist.

Weiterleitung von Anträgen

  1. Stellt der Rehabilitationsträger bei Prüfung des Antrages innerhalb der Zwei-Wochen-Frist fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag einschließlichbereits vorliegender Unterlagen unverzüglich, spätestens am Tag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist, dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger mit einerschriftlichen Begründung zu, aus der hervorgeht, dass eine inhaltliche Prüfung der Zu-ständigkeit stattgefunden hat. Die Weiterleitung des Antrags wird der Antragstellerin/demAntragsteller schriftlich mitgeteilt.

Quelle und kompletter Text: Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung (PDF-Dokument)

Hallo Inge,
dass meine ich ja.
Die Agentur f. Arbeit hat festgestellt, dass sie der zuständige Rehaträger ist, demzufolge wurde die RV nicht hinzugezogen.
Die Grundsicherungsstelle sagt also zu Recht, dass sie für ein Ersuchen an den RV Träger nicht zuständig war.–> Was ja auch der Info entsprach, die ich von Anfang an hatte. Das Patrick Anspruch auf Grusi erst bei Eintritt in den Arbeitsbereich gehabt hätte. (Was ja nun mit Änderung der Rechtslage anders ist)

Somit sollte hier alles rechtmäßig gehandhabt worden sein.