Ganz aktuell habe ich erfahren, das der Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung schon im Berufsbildungsbereich der WfbM gegeben ist.
Seit Anfang Januar gelten entsprechende Gesetzesänderungen (Bundesteilhabegesetz).
Ich habe nun einen weiteren Antrag für Patrick gestellt.
Im vergangenen Jahr wurde sein Antrag abgelehnt, weil im BB-Bereich noch keine dauerhafte Erwerbsminderung angenommen wurde. Genau das hat sich nun, lt. Auskunft der Grundsicherungs-Stelle geändert.
auch im letzten Jahr hätte Euch die Grundsicherung zugestanden. Im alten Forum (immer noch als Archiv einsehbar) wurde bereits über entsprechende Gerichtsurteile berichtet. Leider gehen die meisten Links inzwischen ins Leere.
Vielleicht informierst du dich mal bei einer EUTB-Stelle über eine Überprüfung der rechtlichen Möglichkeiten, die Grundsicherung rückwirkend einzufordern.
So nun habe ich kurz rechachiert und schon mal rausgefunden, dass man einen formlosen Überprüfungsantrag stellen kann, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Hierzu gilt eine Frist von 1 Jahr, nach Erhalt des Bescheides.
Für 4 Jahre rückwirkend, kann man Leistungen rückerstattet bekommen.
Dann werde ich mal Gerichtsurteile suchen, und sehen ob ich Glück habe, die Frist ist noch nicht verstrichen.
Hallo Monika,
das alles habe ich beteits recherchiert und für meinen Überprüfungsantrag genutzt, incl. Nennung der Gerichtsurteile u. der erwähnten Stellungnahme.
Hallo Monika,
habe diese Urteile auch noch mit in die Begründung (meines) Patricks Überprüfungsantrags aufgenommen.
Für einen fristgerechten Eingang bei der zuständigen Stelle habe ich noch ca. 6 Wochen Zeit, daher überlege ich, ob ich auf den nun zu erwartenden Bescheid abwarte.
Nach Auskunft der Sachbearbeiterin, erfolgt wohl auch ein Ersuchen an den RV Träger, dies wurde im vergangenen Jahr nicht gemacht.
ich habe deiner Frage gerade die Schlagwörter arbeit, erwachsenenalter, jugendalter und teilhabe hinzugefügt. Du kannst sie aber auch gerne austauschen bzw. erweitern.
@Monika,
Patrick hat ja schon eine nicht dauerhaft festgestellte Erwerbsminderung durch den med./psych. Dienst der Agentur f. Arbeit. —Wobei mir nicht aufgeht, wo eine Änderung erwartet wird.— Daraufhin wurde trotzdem die Empfehlung für die WfbM gegeben, was ja auch gut so ist.
Hat die einen Einfluss auf die Entscheidung der RV?
Hoffendlich wird die Sachlage dort anders gesehen, dass würde mir nämlich auch bei Patricks Anliegen beim Versorgungsamt helfen (dazu hatte ich im Alten Forum schon geschrieben)
die dauerhafte Erwerbsminderung muss er haben um die Grundsicherung (SGB XII) zu bekommen.
ZITAT aus dem oben verlinkten BMAS Beitrag:
…"Wenn man die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, ist die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt durch den gesetzlichen Träger der Rentenversicherung "…
Der RV Träger wird sich sicher ein eigenes Bild dazu machen.
Hallo Monika,
der Beitrag ist mir bekannt.
Darum fragte ich ja ob das Arge Gutachten einen Einfluss auf die Entscheidung der RV hat.
Wie geschrieben, hoffe ich natürlich, dass die RV die Sachlage anders einschätzt (die dauerhafte Erwerbsminderung erkennt) , also sich ein eigenes Bild macht.
Nun sind wir beim Thema Anrechnung Kindergeld auf die Grundsicherung angekommen
Grundsätzlich, wird das KG, im SGB II u. SGB XII als Einkommen des Kindes angesehen, was rechtlich nicht korrekt ist da die Eltern anspruchsberechtigt sind. Dazu gibt es auch urteile das Bundessozial- und des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit die Theorie und die Rechtslage.
Da ich ALG II Empfängrin bin, fragte die Grundsicherungsstelle mich wie das Jobcenter dies berechnen würde, wenn Patrick Grundsicherung bekommt.
Gleichzeitig teilte sie mir mit: Wenn ich erkläre dass ich das KG nicht an Patrick abtrete, es nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird, dann rechnet allerdings das Jobcenter bei mir an, weil dann mein Einkommen.
Das Jobcenter bestätigte auf meine Anfrage, dass das KG als Patricks Einkommen anzusehen ist, ob wohl er nicht anspruchsberechtigt ist. Das sind die Eltern.
Es macht also momentan keinen Unterschied, wer das KG anrechnet.
In meiner schriftlichen Antwort habe ich also dargelegt, das es nicht rechtens ist, dass KG als Patricks Einkommen anzusehen (m. Hinweis auf die im Link angeführten Urteile), wenn ich es nicht abtrete. Und das ich mir vorbehalte eine Erklärung zur (Nicht)Abtretung abzugeben, sollte ich Arbeit finden.
Natürlich auch, dass dort bekannt ist das ich bescheid weis.
Ich habe heute schon mündlich die Bewilligung von Patricks Grundsicherung erhalten.
Da er bereits im Berufsbildungsbereich der WfbM ist, erübrigt sich eine Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung durch die RV. Diese wird ohne weitere Prüfung angenommen.
Den Bescheid bekommt er sobald die von mir nachgereichten Papiere vorliegen.
Patricks Antrag im letzten Jahr, wurde genau aus diesem Grund abgelehnt, da da noch nicht von einer vollen Erwerbsminderung ausgegangen wurde.
Gut das ich den Überprüfungsantrag noch nicht weg geschickt habe, so kann ich mich auch auf diesen Bescheid berufen.
Hallo Patiko,
das hört sich doch schon mal sehr gut an.
Für den Überprüfungsantrag wünsche ich dir viel Glück , wie die mehrfachen Urteile und die Gesetzesänderung zeigen hätte ihm die Grundsicherung schon letztes Jahr zugestanden werden müssen.
Heute kam Patricks Bewilligungsbescheid für die Grundsicherung (Regelbedarfsstufe 1).
Obwohl das KG angerechnet wird, hat Patrick nun 57,00 € mehr im Monat, als ALG II (er bekam noch den verminderten RS, weil noch keine 25).
Ich bekam eine Mitteilung, leider keinen Bescheid, dem ich widersprechen könnte, dass im letzten Jahr, die Gesetzeslage keinen Anspruch auf Grundsicherung hergab, da die Gesetzesänderung erst im Januar in Kraft trat.
Nein, keine Belehrung zum Rechtsbehelf, darum schrieb ich ja, dass es kein Bescheid ist, nur ne Mitteilung.
Allerdings kam heute ein neuer Bescheid, offenbar hat Patrick wegen dem Merkzeichen „G“ im SBA , einen Mehrbedarf lt. § 30 Abs. 1 SGB XII. Er bekommt noch etwas mehr Grundsicherung.