Grundsicherung SGB XII neues Urteil Bereich Unterkunft

SGB XII - Grundsicherung: Unterkunftskosten nach der Differenzmethode sind nach pauschalen fiktiven Beträgen zu bemessen - Urteil des BSG vom 23.03.2021 (AZ B 8 SO 14/19)

Verhandlung B 8 SO 14/19 R
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunftskosten - Heizkosten - Zusammenleben mit Eltern

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 23.03.2021 (AZ B 8 SO 14/19 ) klargestellt, dass es in den Fällen, in denen die sog. Differenzmethode bei der Ermittlung der zu bewilligenden Kosten der Unterkunft Anwendung findet, nicht auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft im konkreten Fall ankommt, sondern pauschalierte fiktive Unterkunftskosten anzuerkennen sind.
Die Differenzmethode wird gem. §42a Abs. 3 SGB XII immer dann angewendet, wenn zwischen dem Grundsicherungsberechtigten und den im gleichen HAushalt nahen Angehörigen als Eigentümer bzw. Hauptmieter der Wohnung/des Zimmers kein (Unter-) Mietbetrag besteht.
Quellenangabe und ausführlichere Information findet ihr hier: BSG Bund AZ B 8 SO 14/19

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