Handlungsfähigkeit und -pflicht von rechtl. Betreuern über den Tod hinaus (neue Info)

Handlungsfähigkeit und –pflicht von rechtlichen Betreuern über den Tod
des Betreuten hinaus - § 1874 Abs. 2 BGB

Bis zur Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 erloschen die Handlungsmöglichkeiten des
rechtlichen Betreuers automatisch mit dem Tod des Betreuten. Daraus ergaben sich immer wieder Probleme, wenn betreute Personen verstorben sind und auch nach ihrem Tod Angelegenheiten zu erledigen waren, die keinen Aufschub dulden, bevor die Erben handlungsfähig waren.
Das kann z. B. das Räumen einer Wohnung oder eines Zimmers im Wohnheim oder das Kündigen von Daueraufträgen, die Sicherung von Nachlassgegenständen u. ä. sein. Der Landesverband weist auf die seit 01.01.2023 geltende Fassung des § 1874 Abs. 2 BGB
hin: Danach „hat der Betreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann.“ Nicht
zu den Aufgaben von rechtlichen Betreuern gehört aber die Organisation der Bestattung des
verstorbenen Betreuten. Dies ist Angelegenheit der Angehörigen oder des Ordnungsamtes,
wenn keine Angehörigen vorhanden sind. (Ursula Schulz)

Quellenangabe Landesverband der Lebenshilfe Bayern -Elternberatung

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