Hilfe bei ambulanter Pflege

Die Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Kosten ab, die bei der ambulanten Pflege entstehen. Was viele nicht wissen ist, dass sie nicht nur für das stationäre Wohnen in einem Pflegeheim, sondern auch für die ambulante Pflege, Hilfe zur Pflege beantragen können.
Das bedeutet, wer zum Beispiel Pflegesachleitungen in Anspruch nimmt, der Pflegebedarf aber höher ist, muss dieses aus eigener Tasche bezahlen. Ist ein Betroffener dazu aber nicht selbst in der Lage, springt der örtliche Sozialhilfeträger ein. Ab einem Pflegegrad 2 gilt dieser Anspruch. Voraussetzung dazu ist aber, dass die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen. Zu diesen finanziellen Mitteln zählen dann auch Versicherungen sowie das Vermögen der jeweiligen Ehepartner. Grundsätzlich gilt, dass bis auf ein Schonvermögen von 10000€ das gesamte Vermögen der Pflegeperson eingesetzt werden müssen. Kinder der betroffenen Person werden nur herangezogen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen die 100 000€ Grenze übersteigt.
Hilfe zur Pflege wird beim zuständigen Leistungsträger schriftlich beantragt. In Bayern zum Beispiel bei den Bezirken. Die Vermögensaufstellung, sowie ein Nachweis für den erhöhten Pflegebedarf, ergänzend auch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes, sowie ein Kostenvoranschlag des Pflegedienstes am besten gleich als Anlage beigefügen. Sobald die Notlage eintritt, sollte der Antrag gestellt werden. Bei einer anschließenden Genehmigung, wird dann die Leistung auch rückwirkend zur Antragstellung gezahlt.

Quellenangabe VDK-Zeitung Dezember2023