Infektionsschutzgesetz und Quarantänepflicht Stand 13.4.22 - Bayern

Zu den Änderungen:

Die Quarantänepflicht für Verdachtspersonen entfällt. Die Isolation von positiv getesteten Personen endet frühestens nach Ablauf von 5 Tagen nach dem positiven Testergebnis und Symtomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, spätestens nach Ablauf von 10 Tagen. Eine Freitestung ist nicht mehr notwendig!
Nach Beendigung der Isolation wird den Betroffenen empfohelnanschießend für weitere 5 Tage außerhalb der eigenen Wohnung, insbesondere in geschlossenen Räumen, eine FFP-2 Maske zu tragen und unnötige Kontakte zu vermeiden.

Beschäftigte in z.B. teil- oder auch vollstationären Einrichtungen der Pflege und Behindertenilfe (§36 Abs. 1 Nr. 2) und ambulanten Plegediensten sowie vergleichbare Dienstleistungen (§36 Abs. 1 Nr. 7), die sich in Isolation befanden, dürfen ihre Tätigkeit erst wieder aufnehmen. wenn ein Nukleinsäuretest oder ein Antigentest ein negatives Ergebnis aufweist. Der Test muss durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte, Person durchgeführt und überwacht werden. Das negative Ergebnis muss dem Betreiber der Einrichtung bei Wiederaufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.

Wie gehabt, kann im Einzelfall - unter Beachtung aller hygienischen Maßnahmen - von der Isolation abgewichen werden.

Diese Regelung trat am 13.03.2022 in Kraft undendet mit Ablauf des 30.Juni 2022

Quellenangabe und ausführliche Information: Verkündung-Bayern 2022-225

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