Hier kommen die neuen Infektionsschutzrechtlichen Vorgaben für Bayern ab dem 1.3.23:
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Wegfall, bzw. Aussetzung der Testpflichten, Maskenpflicht nur noch für Besucher. Beschäftigte und Bewohner unterliegen nicht mehr der Maskenpflicht. Besucher sind von voll- oder teilstationären Einrichtungen unterliegen jedoch weiterhin der FFP2 Maskenpflicht. Letzteres ist auch eine bundesweit angeordnete Schutzmaßnahme laut §28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b IFSG.
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Keine Betretungs- und Beschäftigungsverbote für positiv getestete Personen mehr! Im Rahmen der Eigenverantwortung sollten dennoch Infektionsrisiken wie bei jeder Infektionskrankheit insbesondere im Kontakt mit vulnerablen Personengruppen vermieden werden.