Bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind wegen einer Gehbehinderung nicht für seinen Selbstunterhalt aufkommen kann, sind die Kosten für eine rollstuhlgerechte Wohnung als behinderungsbedingter Mehrbedarf abziehbar.
Lässt sich die Höhe dieser Aufwendungen nicht genau beziffern, ist eine Schätzung zulässig, wenn ihre Notwendigkeit anerkannt ist.
Volltext der Urteils: Bundesfinanzhof