Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit den sogenannten Besuchshilfen befasst und ist zu einer Entscheidung gekommen. Besuchshilfen sind Leistungen der Eingliederungshilfe um den Kontakt durch gegenseitige Besuche mit Angehörigen zu ermöglichen. Voraussetzung dabei ist, dass die berechtigte Person mit Unterstützungsbedarf Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erhält. Zum Beispiel in einer besonderen Wohnform.
Erreicht hat dieses ein Mensch mit Unterstützungsbedarf. Er war mit seiner Klage beim Bundessozialgericht erfolgreich. Jetzt bekommt er Geld, um zweimal im Monat seine Familie zu besuchen.
In einem Antrag sollte konkret dargelegt werden, aus welchen behinderungsbedingten Gründen eine betroffene Person eine bestimmte Anzahl an Besuchsfahrten benötigt. Wie viele Besuchsfahrten genehmigt werden, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Weitere Infos unter dem Aktezeichen.
Quellenangabe: Lebenshilfe Zeitung 1/2026