Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung für minderjährige Leistungsberechtigte eingeführt (Pragraf 83 Absatz 4 SGB IX). Von den Trägern der Eingliederungshilfe wird die Formulierung sehr eng ausgelegt und sie geht beim Ansatz nur von dem behinderungsbedingten Mehraufwand bei der Beschaffung aus und nicht der Standard PKW als solcher.
Nun liegen erste Gerichtsentscheidungen im Sinne von Betroffenen vor, die diese enge Auslegung der Behörden nicht teilen. Nach Auffassung des Landessozialgerichtes (LSG) Berlin-Brandenburg schränke Paragraf 83 Absatz 4 SGB IX den Leistungskatalog nicht ein. Vielmehr ergänze er als spezifische Regelung für minderjährige Leistungsberechtigte die zur Verfügung stehenden Leistungen zur Mobilität um den Anspruch auf den Mehraufwand für die Anschaffung eines größeren KFZ und eine kindsspezifische Zusatzausstattung (Beschluss vom 7.April.22 - Aktenzeichen: L4 KR 40/22 B ER)Auch vom Sozialgericht Mannheim kam eine Auslegung im Sinne des Kindes mit Mehrbedarf. Dieses Gericht entschied, dass behinderungsbedingte Mehrkosten im Einzelfall auch 100% der Anschaffungskosten betragen können, wenn die Familie ohne die Behinderung des Kindes nicht auf ein Fahrzeug angewiesen wäre. (Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen: S 3 SO 3053/19)
Quellenangabe und ausführliche Information Lebenshilfe Zeitung 4/2022 Recht und Politik - nur im Abonnement zu lesen