Kostenübernahme der Parkplatzmiete

Hallo Liebe Listies, hallo liebes Team,

wieder einmal sitze ich über einem Problem.
Als unsere Kinder in ihre Wohnung gezogen sind, um mit Assistenz zu leben, konnten sie vom Vermieter einen Parkplatz kostenfrei nutzen. Dieser Parkplatz wurde damals (2013) von den
Assistenten genutzt, um unsere Kinder bei Notwendigkeit (Arzt, Arbeit, etc.) mit ihrem PKW zu
befördern.
Ca. 1 Jahr hat der Vermieter die Parkplätze saniert und dann kostenpflichtige Mietverträge abgeschlossen.
Da unsere Kinder im Ausweis 100%,G,B,H haben, habe ich sofort die Kostenübernahme beim Amt beantragt.
Die Kostenübernahme wurde damals abgelehnt mit folgender Begründung:
Kosten fallen nicht unter Kosten der Unterkunft im Sinne §42 Nr.4i.V.m. §35 SGB XII und weil im Mietvertrag steht, dass nur der Eigentümer des Stellplatzes sein KFZ dort abstellen darf. Nachweislich besitzen unsere Kinder kein KFZ.
Daran hat sich auch nichts geändert.
Nun möchte ich einen neuen Antrag stellen, da wir als Eltern jetzt ein KFZ zur Nutzung bereitgestellt haben.
Worauf sollte ich bei der Beantragung unbedingt achten?
Vielen Dank im Voraus für die Antworten und einen wunderschönen Montag euch allen.
Christiane

Hallo Christiane,

falls eines der Kinder das Merkzeichen aG im Behindertenausweis hat, könntest du einen personenbezogenen Behindertenparkplatz beantragen.
Ansonsten könnten dir eventuell die Infos im SGB IX § 83 Leistungen zur Mobilität (Absatz 2, 5.) weiterhelfen.
Ich hoffe, du findest eine passende Lösung für euch.

2 „Gefällt mir“

Hallo Inge,
danke für deine Nachricht. An das Merkzeichen aG ist nicht zu denken und im Grunde bin ich auch froh darüber.
Die 2. Sache ist schon interessanter.
Ich bin mir aber nicht sicher, da z.B. folgende Voraussetzung fehlt:
…denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist.
Trotzdem ist ein Auto unverzichtbar. Irgendwo (???) hab ich gelesen, dass das Amt lt. Gerichtsurteil die Kosten des Parkplatzes bei einem Hartz IV -Empfänger übernehmen musste. Leider weiß ich nicht mehr wo, noch was die Begründung war.
Manchmal ist hier ja jemand im Forum, der schon erfolgreich so etwas mit schlagkräftigen Argumenten durchgesetzt hat.
Viele Grüße
Christiane

Hallo carosara,

bezüglich der Kostenübernahme für den Parkplatz bei Hartz IV bzw. Bürgergeld gab es in der Vergangenheit vier Gerichtsurteile. Das Jobcenter musste in den Fällen die Parkplatzkosten übernehmen, wenn diese untrennbar im Mietvertrag enthalten waren, es also keinen extra Vertrag für den Parkplatz gab.
Im Terminbericht des Bundessozialgerichts heißt es dazu:

Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage sind als Bedarf für Unterkunft und Heizung nur dann anzuerkennen, wenn - wie hier - Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind, eine Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz nicht möglich und die Gesamtmiete angemessen ist. In diesem Fall besteht eine Obliegenheit zur Kostensenkung, zum Beispiel durch Untervermietung des Stellplatzes, nicht.

Anbei auch noch das Urteil (PDF-Download) vom 19.05.2021.

Ich hoffe das kann dir weiterhelfen :slightly_smiling_face:

Viele Grüße,
Joshua

1 „Gefällt mir“