Hallo Stephanie,
Herzlich Willkommen bei INTAKT, ich wünsche dir einen guten Austausch hier bei uns.
Zu deiner Frage, das ist geregelt im SGB V, Paragraph 10, Abs. 2, Punkt 4:
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/10.html
„[…]
(2) Kinder sind versichert
]…]
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.“
Wenn dein Kind in einer Werkstatt f. behinderte Menschen arbeitet und ein Entgelt erzielt (auch wenn das wohl in den allermeisten Fällen durch die Grundsicherung aufgestockt wird), wird eine versicherungspflichtige Tätigkeit begründet und es wird selber versichert. Die Beiträge trägt die Werkstatt.
Wenn das erwachsene Kind jedoch „keine wirtschaftlich verwertbare Mindestleistung“ erbringen kann und daher eine Tagesförderstätte besucht (die durchaus auch in einer WfbM angegliedert sein kann) dann bleibt es bei der Familienversicherung.
Ich hoffe, das hilft dir weiter. Sonst frage gerne nach
LG, amai